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daß dergleichen, auch bey der dritten Untersuchung untuͤchtig befundene und
zuruͤckgestellte Conscribirte fortdauernd als reservepflichtig angesehen und im
Fall eines ausbrechenden Kriegs — wenn sie inzwischen diensttauglich ge-
worden sind — einberufen werden, daher auch vor Ablauf der Jahre ih-
rer Milikärpflichtigkeit keinen Freyschein erhalten sollen.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Ulnterschrift und beygedrückten Fürsk.
lichen Instegel. Schloß Schleiz und Schloß Ebersdorf den rOten Januar 7826.
(L. 8.) Heinrich der G#ste Jün- (L.S.) Heinrich der 72##ste Jün=
gerer Linie Fürst Reuß. gerer Linie Fürst Reuß.
(No. 18.) Bekonntmachung wegen Abschliehung elner Convention über gegenseltige Ge
stellung der Forst= und Jagdverbrecher mie der Herzogl. Saͤchß. Gesamt-
landesreglerung zu Altenburg, vom vten Februar 1336.
Nichtem, in Gemäßheit höchster Entschließung Durchlauchtigster Candesherr-
schaften, EA###r mit der Herzogl. Sächsischen Hochlöbl. Gesamtlandesregierung
in Mlenburg eine
Uebereinkunft wegen gegenseiliger Gestellung der Forst= und Jagdverbrecher
ad forum delich commissi
ganz in der Maase, wie zwischen dem Königreiche Sachsen und den diessetti-
gen Fürskl. anden (nach Inhalt von No. r1. der Gesetzsammlung) abge-
schlossen haben; als wird dieß zur allgemeinen Nachachtung hiermit bekann
gemacht.
§ig. Gera, den ven Februar 1826.
Füärstl. Reuß. Pl. gemeinschaftliche Regierung daselöst.
(No. 29.)