Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Erster Band. 1821-1833. (1)

— 150 — 
8. 7. 
Hiernaͤchst soll den beyderseitigen Forst- und Jagdbedienten zur Pflicht gemacht 
werden, diesenigen Verbrecher, die sie bey Verrichtungen auf ihrein Reviere in 
dies, oder jenseitigen Waldungen uͤber Begehung von Wald. oder Jagdfreveln 
betreten duͤrften, bey der betreffenden Behoͤrde anzuzeigen. 
8. 6. 
Diese Uebereinkunft soll vom Tage der in bepderseitigen Landen zu bewirken- 
den Publication an in Kraft treten, und auf die nächstfolgenden Zehn Jahre min 
stinschweigender Verlängerung bis zur erfolgenden Aufkündigung, welche sodann 
Jedem der hohen contrahirenden Theile ein Jahr voraus frey steht, gelten. 
Urkundlich unter der Fürstlich Reuß. Plauischen der jüngern Linie gemeinschafk- 
lichen Regierung Siegel und Unterschrift ausgesertige. 
Gera, den Esten April 1982L. 
Farstlich Reuß, Pl. der füngern Linie gemeinschaftliche Regierung 
daselbst. 
S Buddeué.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.