Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Erster Band. 1821-1833. (1)

Artibel ö. 
Die Werbindlichkeit der Auclieferung erstreckt sich auch auf die Pferde, 
Sättel, Reitzeug und Momtirungestücke, welche der Deserteur mitgenemmen hakt, 
selbst in dem Falle, wo der Deferteur nach Ark. A. nicht, #der nicht sesort ausge. 
liefert wird. 
Artikel 6. 
Die Auslieferung geschieht an den nächsten Grenzort, wo sich entweder eine 
Milikairbehsrde oder ein Gensdarmerie- Commando befindet. 
Wird ein Deserteur von cinem Bundesftaate ausgeliefer, der nicht unmit- 
kesbar an den Bundcsstaat grenzt, welchem der Oeserteur angehört, so wird der- 
selbe an die Militairbehörde des dazwischen liegenden Bundesstaates, unter Ersaßtz der 
nothwendigen Auslagen, übergeben, von derselben übernommen, die Unterhaltungs- 
kosten desselben während des Transporté bestritten und, mit Beobachtung der sonsti. 
gen Bestimmnungen, dem Staale, dem er gehört, abgeliefert. 
Artikel 7. 
Sollte ein Deserteur der Ausmerksamkeit der Behörde entgangen seyn, so 
erfolgt die Ausliefermg auf die eiste dessausige Requisition, auch wenn er in 
dise Milikärdieuste des Staaks, in den er entwichen, gerreten ist, oder sich daselbst 
ansässig gemacht hat. 
Die Requisstionen ergehen an die oberste Cioil= oder Militairbehörde der 
Provinz, wohin der Deserteur sich begeben hat. 
Artikel 8. 
Die Unterhaltungskosten der Deserleure und der micgenommenen Pferde wer- 
den dem ausliesernden Scaate, von dem Tage der Verhaftung an, bis einschließlich 
den der Ablieferung, lm Augenblicke erstalet, wo der Deserteur abgeliefert wird. 
Deserteure und mitgenommene Pkferde, welche dem Bundesstaate, dem sie 
angehsren, zugeführt werden, werden auf dem Mege dahin in jedem Bumdesstaate 
wie einheimische auf dem Marsche begrifsene Mannschaften und Pferde verosleget, 
und es wird sürc diese Verpflegung sedem Scaate die nämliche Vergutung geleistet,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.