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welche dort für die Verpflegung der eigenen auf dem Marsche begriffenen Mann-
schasten und Perde vorgeschrieben ist. Der Betrag dieser zu vergütenden Ausla-
gen ist überall durch eine amtliche Bescheinigung auszuweisen.
In den Fällen, worin der Deserkeur durch verschiedene Gebiete fortzuschaf.
sen ist, muß von der ausliesernden Behörde jederzeft ein Transportzetkel mitgegeben
werden. ODiesenigen Staaten, durch welche der Deserleur durchgeführt wird, haben
die erwachsenen Unterhallungskosten vorschußweise zu bezahlen, welche auf dem
Transporkzettel auittirt und so dem nächstvorliegenden Seaate in Zurechmmg gebracht
werden, welcher hierauf bei der Auslieferung den vollen Ersat erhält.
Artikel 9.
Unterthanen, welche Deserteure und mitgenemmene Pferde einliesern, erhal-
ten solgende Prämie:
für einen Deserteur ohne Pferd 3 Gulden C. M.
für einen Deserteur mit Pfere 414 Gulden C. M.
fuͤr jedes Pferd ohne Mann. .. . 2 Gutden C. M.
Obrigkeiten, welche einen Deserteur einliefern, erhalten keine Praͤmie.
Artikel 10.
Mußer den Unterhaltungskosten und der Prämsc darf nichts weiter, unter
keinerlei Borwande, er betreffe köhmig, Handgeld, Bewachungs= oder Fortsthaf.
sungskosten, pefordert werden.
Artikel 11.
Alen Behörden wird es zur strengen Pflscht gemacht, auf Desrekeure zu
wachen. "
Artikc112.
Alle,nachdeercfasstmgdccBundcsstaatemrc·s.-cvc-,landwchk«1csidübcks
banntmilikoicpflichtigmUnterthanen,siemssgcnvcccidcrscytiodeknicht,einberufen
seyn oder nicht, welche ohne obrigkeitliche Erlaubniß in die Laͤnder oder zu den
Truppen eines andern Bundesgliedes, sie mögen zum Bundeégebiete gehören oder
nicht, übertreten, sind der Auölieserung unterworfen, jedoch nur auf besondere Re-
quisition der compecenken Behörde.