Artibel ö.
Die Werbindlichkeit der Auclieferung erstreckt sich auch auf die Pferde,
Sättel, Reitzeug und Momtirungestücke, welche der Deserteur mitgenemmen hakt,
selbst in dem Falle, wo der Deferteur nach Ark. A. nicht, #der nicht sesort ausge.
liefert wird.
Artikel 6.
Die Auslieferung geschieht an den nächsten Grenzort, wo sich entweder eine
Milikairbehsrde oder ein Gensdarmerie- Commando befindet.
Wird ein Deserteur von cinem Bundesftaate ausgeliefer, der nicht unmit-
kesbar an den Bundcsstaat grenzt, welchem der Oeserteur angehört, so wird der-
selbe an die Militairbehörde des dazwischen liegenden Bundesstaates, unter Ersaßtz der
nothwendigen Auslagen, übergeben, von derselben übernommen, die Unterhaltungs-
kosten desselben während des Transporté bestritten und, mit Beobachtung der sonsti.
gen Bestimmnungen, dem Staale, dem er gehört, abgeliefert.
Artikel 7.
Sollte ein Deserteur der Ausmerksamkeit der Behörde entgangen seyn, so
erfolgt die Ausliefermg auf die eiste dessausige Requisition, auch wenn er in
dise Milikärdieuste des Staaks, in den er entwichen, gerreten ist, oder sich daselbst
ansässig gemacht hat.
Die Requisstionen ergehen an die oberste Cioil= oder Militairbehörde der
Provinz, wohin der Deserteur sich begeben hat.
Artikel 8.
Die Unterhaltungskosten der Deserleure und der micgenommenen Pferde wer-
den dem ausliesernden Scaate, von dem Tage der Verhaftung an, bis einschließlich
den der Ablieferung, lm Augenblicke erstalet, wo der Deserteur abgeliefert wird.
Deserteure und mitgenommene Pkferde, welche dem Bundesstaate, dem sie
angehsren, zugeführt werden, werden auf dem Mege dahin in jedem Bumdesstaate
wie einheimische auf dem Marsche begrifsene Mannschaften und Pferde verosleget,
und es wird sürc diese Verpflegung sedem Scaate die nämliche Vergutung geleistet,