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Artitkel 410
Wenn Jemanb sowohl in dem einen als in bem andern Staate seinen Wohnsitz in dem
lanbesgeseblichen Sinne genommen hat: so haͤngt die Wahl des Gerichtsstandes von dem
Kläger ab.
Artikel 11.
Der Wohnsiz des Vakers, wenn dieser woch am Leben ist, bezründet zugleich den or-
dentlichen Gerichtsstand des noch in seiner Gewale befindlichen Kindes, ohne Rücksiche auf
den Oct, wo dasselbe geboren worden, oder wo das Kind sich nur eine Jeitlang aushälc.
Arelke 12.
Isk der Waker verstorben: so verbleibt der Gerichtsstand, unter welchem derselbe zur
Zeir seines Ablebens seinen Wohui baete, der ordeneliche Gerichrssland des Kindes, so
lange dasselbe noch keinen elgenen ordentlichen Wohnstt rechtlich begründet hat.
Artike! 13.
Ist der Vater unbekanne oder das Kind nicht aus elner Ehe zur rechten Hand er-
zeugt: so richtet sich der Gerichtöstand eines solchen Kindes auf glelche Art nach dem ge-
wäöhnlichen Gerichtsstande der Murter.
Artitel 14.
Diejenigen, welche in dem einen oder dem andern Staa, ohne vessen Bürger zu seyn,
elne abgesonderte Handlung, Fabrik oder ein anderes dergleichen Etablissement besiben, sollen
wegen persönlicher Verbindlichkelten, welche sie in Ansehung solcher Etablissemenes eingegan.
gen haben, sowohl vor den Gerichten bes Landes, wo die Gewerbaanstalten sich beßinden, als
vor dem Gerichtsstande des Wohnorts belange werden können.
Artikel 15.
Die Uebernahme einer Pachtung, verbunden mit dem persönlichen Aufenthalke auf dem
verpachteten Gute, soll den Wohnort des Pachters Im Staate begründen.
Artike! 156.
Ausnahmsweise sällen Seudirende and Dlenstboren auch in demjenigen Staate, wo sie
sich ausbolten, während dieser Zelt noch einen bersönlichen Gerlchtsstand Haben, hier aber,