Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Erster Band. 1821-1833. (1)

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Artike! 7. 
Die Provocacionsklagen (er leße dillumari eber ex lege si contenda-) werben er- grorotationi · 
boben vor dem perlänlich zuständigen Gerichte der Provacanken, oder da, wohin die Klage lagt. 
In der Haupesache selbst gehörig ist; es wird daher die von dlesem Gerichte, besonders im 
Falle des Ungehorsams, rechtskräftig ausgesprochene Sentenz von ber Obrlgkeit des Provo- 
cirten als vollstreckbar anerkannt. 
Artestel 8. 
Der persönliche Gerichtsstand, welcher enweder durch den Wohnsi in einem Scaake, Persönlicher 
oder bei deuen, die einen eigenen Wohnsitz noch nicht genonmnen baben — durch die — — 
kunfe in dem Gerichtslkande der Aeltern begründet ist, wird von beiden Staacen in persän- 
lichen Klagsachen dergestalt anerkannt, daß der Uncerehon des einen Staates von den Unrer- 
khauen des andern nur vor seinem perssnlichen Richter belangt werden darf. Es müßten 
beun bei jenen persönlichen Klagsachen neben dem perssnlichen Gerlchesstande noch die be- 
sfonderen Gerichtsstände des Conccaces oder der gefübrten Verwaltung concurriren, welchen 
Falts die persönliche Klage auch vor diesen Gerichtsständen erhoben werden kann. 
Areikel 09. 
Die Absiche, einen beständigen Wohnsitz an einem Orte nehmen zu wollen, kann so- 
wohl ausdrücklich, als durch Handlungen geäußert werden. Das Letere geschieht, wemm 
semand an elnem gewissen Orte ein Ame, welches seine beständige Gegenwart daselbst ersor- 
dert, überninunt, Handel oder Gewerbe daselsbst zu treiben anfängt, oder sich dafelbst alles, 
was zu elner einserichteren Wirthschafe gebört, anschaff. Die Absiche muß aber nicht blos 
in Beziehung auf den Scaat, sondern selbst auf den Ort, wo der Wohnstö genommen wer- 
den soll, bestimme geäußert seyn. 
Arelkel 10. 
Wenn jemand sowohl in dem einen als in dem anderen Scaate selnen Wohnsitz in dem 
landesgeseglichen Sinne genommen har, so Hhänge die Wahl des Gerichtsstandes vom 
Kläger ab. 
Artike! 11. 
Der Wohnsié des Vaters, wenn dieser noch am Leben ist, begründet zugleich den or- 
benelichen Geelchesstand des noch in selner Gewale befindlichen Kindes, ohne Rücksche auf 
den Ort, wo dosselbe geboren worden, oder wo das Kind sich nur elne Zeickang aushält.
	        
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