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tir oder andere Persenen erlaube, wenm er an Gerichtsstelle, ersolgter Abmahnungen un-
geachtet, sluchet und schwörer, im Gesängnisse oder vor Gericht aus Mutchwillen oder Bes,
beit lärme und tobe, oder wenn er der Gewalt des Gerichio sich durch die Flucht zu ent-
ziehen trachtet.
8. 11.
Fur selche Ungebührnisse darf eine Gesängnissskrase bis zu sechs Tagen, so wie eine
kerperliche Züchtigung von fünf bis zu sunfzehn Karbatschenhieben versügt werden.
(. 12.
Füe eine Verweigerung der Antwort ist es zu achten, wenn der Angeschuldigte auf die
ihm vorgelegten Fragen gar keine Autwort giebr, die Ancwort geradezu oder durch Beru-
sung auf eine schon anderwärto gerhane Aussage hartnäckig verweigert, durch das Vorgeben,
als verstebe er den Richter nicht, einer bestimmen Erklärung auf die ihm vergelegten Fra-
gen ausweichel, oder sich kaub, stumm, wahnsinnig eder fallsuchtig stellt und nach Aus-
sage beeidigter Zeugen oder Sachverständiger der Verstellung überwiesen wird.
13.
Einzelne Fälle ungebührlich verweigecter Anewort sind namenelich:
) wenn der Anugeschuldigte eines Verbrechens geständig und dieses von der Arc ist
daß dessen Vollziebung ohne Mitschuldige nicht denkbar ist, oder wenn er des Un
stondes, daß er deren gehabt und daß er dieselben gekanut habe, uͤbersuͤhrt ist, sich
aber gleichwohl weigert, sie namhaft zu machen.
10 wenn der Angeschuldigte die Verübung eines Verbrechens im Allgemeinen zwar ge-
Ktebe#, dagegen aber besondere Umstände, welche er seinem abgelegten Geständniste
zfolge wissen muß, und welche dem Richtser zu Forestellung und Bervollständigung
der Unrersuchung oder wegen der Rechtsansprüche eines Dritken wichtig sind, anzu-
geben sich weigert, ). B. wenn er nicht anzeigen will, wobin er gesloblenes Gur ge.
brachr, wo er solches verborgen, wem er es zur Aufbewahrung oder zum Vertriebe
übergeben habe.
. 14.
Wegen verweigerter Antwort soll der Angeschulbigte, wenn er der richterlichen Ermah.
nungen ohngeachtet, bei seiner Hartnaͤckigkeit beharrt, mit einkamem Gesängnisse von drei bis
acht Tagen oder mit einer koͤrperlichen Zuͤchtigung von fuͤnf bis funfzebn Karbatschenhieben