Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Erster Band. 1821-1833. (1)

194 
tir oder andere Persenen erlaube, wenm er an Gerichtsstelle, ersolgter Abmahnungen un- 
geachtet, sluchet und schwörer, im Gesängnisse oder vor Gericht aus Mutchwillen oder Bes, 
beit lärme und tobe, oder wenn er der Gewalt des Gerichio sich durch die Flucht zu ent- 
ziehen trachtet. 
8. 11. 
Fur selche Ungebührnisse darf eine Gesängnissskrase bis zu sechs Tagen, so wie eine 
kerperliche Züchtigung von fünf bis zu sunfzehn Karbatschenhieben versügt werden. 
(. 12. 
Füe eine Verweigerung der Antwort ist es zu achten, wenn der Angeschuldigte auf die 
ihm vorgelegten Fragen gar keine Autwort giebr, die Ancwort geradezu oder durch Beru- 
sung auf eine schon anderwärto gerhane Aussage hartnäckig verweigert, durch das Vorgeben, 
als verstebe er den Richter nicht, einer bestimmen Erklärung auf die ihm vergelegten Fra- 
gen ausweichel, oder sich kaub, stumm, wahnsinnig eder fallsuchtig stellt und nach Aus- 
sage beeidigter Zeugen oder Sachverständiger der Verstellung überwiesen wird. 
13. 
Einzelne Fälle ungebührlich verweigecter Anewort sind namenelich: 
) wenn der Anugeschuldigte eines Verbrechens geständig und dieses von der Arc ist 
daß dessen Vollziebung ohne Mitschuldige nicht denkbar ist, oder wenn er des Un 
stondes, daß er deren gehabt und daß er dieselben gekanut habe, uͤbersuͤhrt ist, sich 
aber gleichwohl weigert, sie namhaft zu machen. 
10 wenn der Angeschuldigte die Verübung eines Verbrechens im Allgemeinen zwar ge- 
Ktebe#, dagegen aber besondere Umstände, welche er seinem abgelegten Geständniste 
zfolge wissen muß, und welche dem Richtser zu Forestellung und Bervollständigung 
der Unrersuchung oder wegen der Rechtsansprüche eines Dritken wichtig sind, anzu- 
geben sich weigert, ). B. wenn er nicht anzeigen will, wobin er gesloblenes Gur ge. 
brachr, wo er solches verborgen, wem er es zur Aufbewahrung oder zum Vertriebe 
übergeben habe. 
. 14. 
Wegen verweigerter Antwort soll der Angeschulbigte, wenn er der richterlichen Ermah. 
nungen ohngeachtet, bei seiner Hartnaͤckigkeit beharrt, mit einkamem Gesängnisse von drei bis 
acht Tagen oder mit einer koͤrperlichen Zuͤchtigung von fuͤnf bis funfzebn Karbatschenhieben
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.