Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Erster Band. 1821-1833. (1)

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Die Zuzlebung besonderer Gerichtsbeisiher ist bel den allse besebeen peinlichen Gerich. 
ten zur Rechtobeständigkeit der Verhandlungen nicht crforderlich. Die Anwesenheit dee Rich- 
ters ist beim Eingange des Protocolls zu bemerken und dieses von ihm mit zu unterschreiden. 
Die über Handlungen der peinlichen 8.chisbarkeit aufgenommenen Protorolle sind den 
Betheiligten jederzeit langlam und deurlich vorzulesen, dah dieses gescheben sen, ilt am 
Schlusse der Niederschrist zu bemerken und dieß von den Interessenten mie zu unterschrei, 
ben oder, wenn sie des Schreibens nicht kundig, und, mit deren. Handzeichen zu versehen. 
Bei deujenigen peinlichen Gerichteen, georn§ Functionen des Richters und Proteroll- 
fübrers in einer Person vercinigt sind, ist die Gerichlobank mit zwei gehörig vereideren 
Schoͤssen zu besehen, deren Anwesenheit am Eingange des Protorells zu bemerken und die- 
ses am Schlusse von ihnen mit zu unkerzeichnen. 
KC. 4. 
Alle Handlungen der peinlichen Gerichtsbarkeir, welche von einem niche nach WVer- 
schrist der ##. 1. und 3. besetzeen Gerichte vorgenommen worden, ###nd nichrig. 
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Ausnahmen von dieser Regel E 
a) beim Niederschreiben der ersten Veranlassiing zin einer Untersuchung. 
Dh) bei Tararionen von Sachen durch Sachverständige, 
ID) bei Unterredungen eines Verrheidigers mie dem Ineulpaten, 
4.) in allen Fällen, wo Gefahr auf den Verjuge haftet und niche erst auf Herber, 
bolung des ersorderlichen Personals gewarket werden kam, z. B. bei Vernehmung: 
eines Verwundeken, welcher die Besinnung oder die Sprache verlieren könme, oder 
bei Besichtigung solcher Spuren des verübten Verbrechens, wesche im Verlaufe we. 
niger Minuten verschwinden, sich ändern oder zweiselbaft werden konnen. 
In diesen Fällen reichet es aus, weim der Richter oder der Aconar allein anwesend 
und das aufgenommene Motoroll von ihm und dem Berhiligten umterzeichnet ist. 
C. 6. 
Die Tortur oder peinliche Frage, so wie die Territion ist in keinem Falle anzuwenden: 
und jede über den Gebrauch derselben in älteren Gesetzen enthaltene Vorschrift wird Hierdurch, 
noch besondees aufgehoben.
	        
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