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welchem solche Anwesenheit geschlossen werden kann, insonderheit genau zusammen-
treffende Fußstapfen, das Auffinben elner dem Verdaͤchtigen gehörlgen Sache am
Orte der That;
4) der Besitz derjenlgen Werkzeuge und Mittel, womit die That gewiß ober wahr-
scheinlich veruͤbt worden ist;
5) Spuren an der Person oder an den Sachen des Verdaͤchtigen, welche sich nicht wohll
anders erklären lassen, als aus dem begangenen Werbrechen;
6), der Besis oder dle Veräußerung solcher Sachen, welche enkweder Gegenstände des
Verbrechens nd oder zur Zeic des begangenen Werbrechens sich erweiszlich bei denm
Beschäbigten besunden haben, dafern sich der Verdächtige deshalb nicht gehsrig aus-
zuweisen vermag.
g. 30.
Zu den gemeinen nachfolgenben Indlcien gehören alle solche Tharfachen, aus welchein
auf das Bewußtseyn der Schuld einer Persan geschlossen werden kann, namenelich::
1) wenn Jemand, obne dah dieses aus einer unschuldigen Verankassiug wahrschelnilch er-
kläre werden könnte, vie Spuren des Verbrechens absichtlich, euefermt, vernschter, #
enefernen oder zu uncerdrüchen versuche bar;
2) wenn eine Person, welche noch nicht als verdächtig angesprochen worden, ben · Verdacht
des Werbrechens zuvorkommend von sich abzuwenden und betröglich auf oinen Au-
dern zu wälzen bemühr gewesen ist;
wenn Jemand durch Bestechung, List, Beccug oder andrre unerlaubte Handlungeu die-
Rachforschungen des Geriches zu. verhindern, irre zu. leicen oder zu vereiteln, dem
Beleidigten zu gewinnen und zum Slrillschweigen zu verleilen gesucht borz.
4) wenn Jemand bald nach begongener oder ruchibar gewordener Thac sich von seinem:
gewöhnlichen Ausemtbaltsorte eneferne hat und eine unschuldige Ursache seiner Ensfer.
nung glaubhaft niche vorausgesetzt werden kam;
5) wenn Jemand zu der Thar selbst sich außergerichtlich becamme hat;
wenn Jemand von elnem Mitschulbägen der Thoc bezüchtiger wird, vorausgeseße, daß
dlese Bezüchtigung ohne Suggestion mie Augabe der Umßände, under weschen die
Theilnahme erfolgte, geschiehe und kein Verdache vorhanden ist, daß der Besüchs-
sende die genannte Persen aus Hoß oder Feindschafr angegeben hat. Auch darf