Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Erster Band. 1821-1833. (1)

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der Mangel solcher persönlichen Eigenschaften, Keumiisse, Werkzeuge oder Mittel, ohne 
welche das Verbrechen nicht begangen werden konnte; 
4) wenn bei Begehung bes Beebrechens Schwieeigkeicen und Hindernisse im Wege wa- 
ren, deren Ueberwindung nach der besondern Beschaffenbeic oder Lage der Personen 
oder Umstände unerklärbar ob#er unwahrscheinlich ist. 
. 35. 
Die bisher ausgeführeen Umstände und Thatsachen, burch. welche Ang#igungen der Schuld. 
eder Unschuld begründer werden, gelten nur als Beispiele. Es werden durch deren bier er- 
solgte Ausqählung andere Thatsachen, welche mir der Schuld oder Unschuld eines Menschen: 
in Verbindung stehen, nicht ausgeschlossen und es bleibe der Beurtheilung des Richters über- 
lassen, oh in den einzelnen Fällen Thatsachen vorkommen, die eine gleiche Beweiskrast haben. 
36. 
Es kann uͤbrigens von Anzeigungen nicht blos auf den Urheber eines Verbrechens ge- 
schlossen werden, sondern dieselben dienen auch zum Beweise dee Tharbestandes, so wie des 
rechtewidrigen Versabes, mit welchem das Verbrechen begangen worden (des dalus), in se- 
sern dieser niche ohnehin aus anderen, in den Nazur des menschlichen Gelstes und der 
menschlichen Handlungen llegenden Gründe hervorgeht und zu pcäfumlren il. 
+. 37. 
Um dags Gewlcht der Anzelgungen und die Stärke der daraus hervorgehenden Ueber- 
zeugung oder Vermuthung zu ermessen, hat der Richeer zu erwägen: 
1) ob die Thatsache, von welcher man auf eine andere schließen will, in Gewißbelt berube; 
2) das Zusammentreffen und den Zusammenbang verschiedener Anzeigen urrer sich, na. 
menrlich ob sich dieselben in Ansebung eines und desselben Gegenstandes gegenseitig. 
bestaͤtigen, oder verschiedene Gegenstäͤnde der Untersuchung betressen; 
Jtdie Beschaffenbeie elner Anzeigung nach der Nähe ihres Zusammenhangee mit dem: 
Verbrechen, insonderheit ob eine solche Tpatsache oder die Uebereinstimmung mehrerer. 
ehne den Gegenstand des Verbrechens nie vorkommen könne, oder sebr sellen und 
blos ausnahmsweise oder ost vorkomme, mithin nach der gewöhnlichen Sfaprung 
ohne dle Vorauslehung des Beweisgegenstandes sich weniger oder mehr erklären, 
lasse und ohne biesen entweder gor nicht denkbor sey, oder, wenn sie ohne denselben.
	        
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