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Gese 6 tsammlinng
für die
Fürstlich Nenhichen Lande jüngerer Linie.
No. 27.
Nr. 43. Authentische Interpretation zu &. 14. des Gesehes vom 26. October 1826, in Be-
zug auf die Versorgung der hölssbedürstigen Hinkerlassenen von Geiltlichen und Schul-
lehrern durch gemeinsame verhältniqzmäßige Tbeilnahme der zu ebner Parochle oder zu
einer gemeinschafelichen Schule vercinigten Gemeinden, d. d. 26. November 1332.
Von Gottes Gnaden, Wir Heinrich der Zwei und Sechzigste,
Stammes Aeltester, und Wir Heinrich der Zwei und Siebzigste,
der Jängern Linie sonveraine Fürsten Reuß, Grafen und Herren von
Plauen, Herren zu Greiz, Krannichfeld, Gera, Schleiz und
Lobenstein r. w. w. fügen hiermit zu wissen:
Nachdem sich in Bezug auf die Anwendung bes §. 44. Unserer Verordnung vom
26. October 1822, wodurch die subsidiarischen Verpflichtungen des Wohnortö zur Verfor-
sung der Hülssbedürftigen und die besfallsigen Rechte und Verbindlichkeiten der von össent-
lichen Angestellten geistlichen und weltlichen Srandes bincerbliebenen Witewen und Kinder be-
stimme sind, Zweisek darüber erhoben haben, ob die Hinterlassenen solcher Geistlichen und
Schullehrer, welche für mehrere Gemeinden zusammen angestellt gewesen sind, bel elntreten-
der Nothwendigkeit ihrer Uneerstütung zur Gemeinde des Wohnorts allein zu rechnen, oder
zugleich als Angebörlge der übrigen Paroch#al- oder Schulgemeinden zu betrachten und dem-
nach von denselben gemeinschafelich mit der Wohnorksgemeinde zu versorgen sepen; se verorb.
nen Wir hlermit in Krafe authemtischer Interprerarion der gedachten Gesetzstelle, daß zue
Wersorgung der Angehörigen eines Geistlichen oder Schuldieners die sämmelichen in der
Kirchfahre begriffenen oder zu einer gemeinschaftlichen Schule verrinigeen Gemeinden verhält-
nißmäßis nach ihrem Umfange verpflchter, dagegen aber die nach §. 14. bes angezogenen
Ausgegeben den 8. Februar 1833.