Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Erster Band. 1821-1833. (1)

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(. 45. 
Wre durch Anzeigungen zwar nicht völlige Gewißheie, wohl aber bobe Wahrschein- 
lichkeit, duß der Angeschuldigte der That sich schuldlg gemache habe, begründer worden, so 
u#t auf einen Reinigungseid, oder, wo bieser rücksichelich der auf das vorliegende Verbrechen 
angedrohten harten Strase oder rücksichtlich des verdorbenen Charakters des Inculpateh und 
der bisberigen schlechten Lebensweise desselben, so wie sonst im Wergleiche zu den vorliegen- 
den Judlcien bedenklich erscheint, auf dessen Detentien in elnem Züchthause bis zu Aus- 
sbbrung seiner Unschuld zu erkennen. Dlese Dereneson darf jedoch, wenn niche von einent 
Verbrechen dle Rede ist, auf welches Lebensstrase gesetze ist, in keinem Falle länger dauern, 
als die Freiheitsstrase gedauere haben würde, welche dann zu versügen gewesen seyn würde, 
wenn der. Angeschuldigte des Verbrechens geständig oder überführt wäre. 
é. 16. 
Es muf hierbei allenthalben mit größeer Sorgsale und Genaulgkeit in Erwägung geze- 
gen werden, ob nicht der unvollständig geführte Beweis durch einen Gegenbeweis oder sensi- 
rurch Anzeigungen der Unschuld geschwäche werde. 
Ist dieses lehtere der Fall oder finder der Richter sonstt Bedynken, auf den Reialgungs- 
eid oder auf Detention in einem Zuchehause zu erkennen, und lieget überhaupr nur eutsern- 
bter Verdacht vor, so ist der Angeschuldigte vorläußgg von der Instanz zu entbinden. 
* 47. 
Der Nicheer ist berechtige, einen Angeschulbigten, Tr von der Iustanz entbunterl wird 
von welchem aber zu besorgen ist, dah er seine wieder erlangte Freiheir mißbrauchen werde, 
unger poligeyliche Aussicht zu stellen. 
Die Polisepobrigkeir ist in einem solchen Falle verbunden, den Entlassenen sorgsältig zu 
beobacheen, sich von der Wohnung des Werdächtigen zu unterrichten, den Erwerb und das 
ganze Leben desselben durch die Ortsvorgesetzten und andere zuverläßige Personen beobacheem 
zu lassen, und dem Untersuchungsrichter von allen auf das uncersuchte Verbrechen bezüglichen 
eder sonst verdächtigen Wahrnehmungen soöforeige Anzeige zu machen. 
(. 48. 
Die Uncersuchung küun in dem Falle eines neu ausskoßenden Verdaches und wenn er- 
Gebliche Umstände oder Beweiemitrel bekanne werden, die in der bisherigen Untersuchung 
nicht vorgekommen ind, sofort wieder eröffner werden.
	        
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