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verguͤten, und soll gegen diese Vertretungspflicht der Einwand, daß nicht der erichteinha-
ber, sondern elnzelne Beamtete die Schuld des Verlustes tragen, eben so wenig als dir
Einrede der gegen den Urheber des Schabens anzustellenden Vorausklage, oder bezuͤglich der
Schlüsselinhaber die Einrede der Theilung schuͤben.
Der Regreß gegen den schuldigen bleibt natürlich vorbehalten und ist namentlich in
den Städten zu Gunsten der Kämmerei jeberzeit mit größeer Sorgsale gegen die schuldigen
Rathobeamcen zu verfolgen.
Denjentgen Verlust oder Schaben, welcher durch ungefähren Zufall an einem Deposikum
sich erelgnet, hat der Eigenehümer desselben zu tragen.
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Die Verblodlichkeit zu Vertrecung der elnem Haerimonialgericht#e anverkrauken Depofi-
ten gehet als eine dingliche Last auf jeden dritten Besiher des mit der Gerichtsbarkeit ver-
sehenen Rittergutes, bei Subhastationen nameutlich auf den Ersteher, sowie sonst auf jeden
Succossor singularis über, und es bleibt daher den Bethelligten uͤberlassen, bei eintretenden
Subbastationen zuglelch auf Erlassung von Edlceallen wegen etwa vorhandener Depositen
anzutragen, welchen Falls darauf Bedache zu nehmen ist, daß der peremoeorische Liquldations=
termin mit dem Adjudscarlonskermine zusammencreffe.
. 19.
Am Schlusse eines jeden Jahres haben fämmelsche Uneerbehörden elnen abellarischen
Auszug aus dem Deposikenbuche, oder, wenn eln Deposteum nlche vorhanden ist, einen Fehl-
schein zur Laudescegierung einzufenden.
Dieser Auszug muß unter for#laufenden Nummern den Bestand des Deposttum, den
Tag und die Ursache der ersolgeen Niederlegung, die Bezeichnung der Personen oder Sache,
für welche das Depositum angeleget ist, den Grund, warum die Niederlegung noch sors-
dauere, den Tag und das Resultat der nach J. 16. vorgenommenen Revisto des Deposl-
talwesens kürzlich eneßalcen, ist nach dem unter B. beigesügten Muster einzurichten und eben
so, als der erwalge Feblschein, von sämmtllchen Schlüssellunhabern zu unkerzelchnen.
Wlr versehen Uns zu sämmtlichen Behörden Unserer Lande der gewissenhaseen Be-
folgung dleser Vorschristen und werden jede Unregelmäßigkeie durch geelgnetr Ordnungestea-