Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Erster Band. 1821-1833. (1)

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Am Ende des Depositenbuchs ist eln alpHaberisches Namensverzeichniß mit Nachwei- 
sung der tressenden Bläcterzahl zu führen und bei Patrimonialgerichten ein Duplikat des 
Deposicenbuches anzulegen, damit eln Exemplar an Gerichesstelle, das Andere bei dem Ge- 
richtsverwalker aufbewahret werde. 
  
C. 10. 
In dleses Buch #K6 jede auf eln Deposttum bezügliche Eimmahme, namentlich auch der 
Taxwerth der Pretiosen und jede vorkommende Ausgabe soforr nach Abschluß des nach 9.6. 
aufzunehmenden Protvcolls unker Angabe der einschlagenden Acten und der Blatesahl mie 
Tag, Jahr und Müngsorte von demjenigen Schlüsselinhaber einzucragen, welcher das Pro- 
tocoll zu fübren hat. Die belden andern Schlüsselinhaber haben für die richtige Führung. 
dieses Deposteenbuchs zu haseen und darum auf jeder Seite der Elnnahme und Ausgabe 
ihren Namenszus belzufügen. 
5. 11. 
Jedem, der etwas gerlchtlich nlebergelegt hat, ist ein Depositenschein, welcher das We- 
senrliche der F. 6. vorgeschriebenen Momente, sowie den Taxwerth der Pretiosen enthalten 
muß, auszustellen, und nicht blos mit dem Gerichtssiegel, sondern auch mit der Unterschrift 
sämmelicher Schluͤsselinhaber zu versehen. 
Ein Deponent, der sich mit einem Depositenschelne begnuͤget, welcher nur von einem 
Schlüsselinbaber untergelchnet ist, bar auch nur gegen dlesen Regreßansprüche zu machen. 
. 12. 
Die deponirten Gegenstaͤnde sind in der naͤmlichen Qualitaͤt auszubewahren, in welcher 
sie dem Gerichte uͤbergeben worden sind. Es darf daher eine Veraͤußerung, Verwenbung 
oder Veränderung derselben ohne Zustimmung der Betbeillgten niche vorgenommen werden. 
Eine Ausnahme irltt ein bel Gegenständen, welche bei längerer Aufbewahrung dem 
Verderben unterworfen sind, oder bei denen Gefahr auf dem Verzuge haftet. Ueber diese 
hat die Behörde, wenn dle Zustimmung der Betheiligten niche sofort beizubringen ist, auf 
zweck= und gelehmätige Welse zu versügen. 
g. 13. 
Den selbststaͤndigen Interessenten bel elnem Depositum, namentlich den Gläubigern bei 
einem Coneurse, sowle den Vormuͤndern und Curatoren solcher Personen, welche uncer un- 
willkuͤhrlicher Curatel stehen, bleibet nachgelassen, deponirte Summen, welche nicht sofort zur
	        
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