241
Gesetzsammlung
für die
Fürstlich Reußischen Lande jüngerer Linie.
No. 32.
No. 40. Vertrag zwischen Preuten, Kurßessen und dem Grofberzegtbume Hessen, ferner Bapern
und Wärtemberg, sodann Sachsen einer Seits und den zu dem Thüringischen Zoll= und
Handelsvereine verbundenen Staaten anderer Seits, wegen Anschließung des letztern Ver,
eins an den Gesammt Jollverein der erstern Seaaten.
MN. rem die zu dem Thuͤringischen Zoll- und Handels-Vereine verbundenen Regierungen
sich in dem Wunsche vereiniget haben, zur ferneren moͤglichsten Förderung eines freien
Verkehrs den gevachten Verein dem zwischen den Königreichen Preußen, Baiern, Sachsen
und Wärtemberg, ingleichen dem Kurfürstenthume und dem Großßerzogehume Hessen be-
gründeten Zoll= Verbande anzuschließen, vie Regierungen dieser Staaten aber der Eröff
nung des diesfälligen Wunsches mit derjenigen Bereitwilligkeit entgegen gekommen sind,
wesche ihrer Fürsorge für die fortschreitende Entwickelung rines freien Handels und gewerb-
lichen Verkehrs in Deutschland entspricht: so sind zur Erreichung vieses Zweckes Verhand=
lungen gepflogen worden, wozu als Bevollmächrigte ernannt haben:
einer Seits:
Seine Majestät der König von Preußen, Geine Hoheit der Kurprinz und Mitregent
von Hessen und Seine Königliche Hohrit der Grotherzog von Hessen, und zwar
Seine Majestet der König von Preußen:
Allerhöchst Ihren Gehrimen Ober Finanzrath Ludwig Bogielane Samuel
Kühne, Ritter des Königlich Preußischen rothen Adler Ordens dritter Klasse
mit der Schleise und Commandeur 2er Klasse des Kurfürstlich Hessischen Haus-
ordens vom goldenen Lewen
und
Ausgegeben den 23. December 1833.