Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Erster Band. 1821-1833. (1)

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thanen des einen Staates, in dem arwern Arbeit und Erwerb zu suchen, maglich freier 
Spielraum gegeben werde. 
Von den Unterthanen des einen der contrahirenden Staaten, welche in dem Gebiete eines 
andern derselben Handel und Gewerbe treiben, oder Arbeit suchen, soll von dem Zeit- 
puncte an, wo der gegenwärtige Vertrag in Kraft treten wird, keine Abgabe entrichtet 
werden, welcher nicht gleichmäßig die in demselben Gewerbsverhältnisse stehenden eigenen 
Unterthanen unterworfen sind. 
Oesgleichen sollen Fabrikanten und Gewerbtreibende, welche blos für das von ihnen be- 
triebene Geschäft Ankäufe machen, oder Reisende, welche nicht Waaren selbst, sondern nur 
Muster derselben bei sich führen, um Bestellungen zu suchen, wenn sie die Berechtigung zu 
diesem Gewerbsvetriebe in dem Vereinsstaate, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, vurch 
Enrrichtung der gesetzlichen Abgaben erworben haben, oder im Oienste solcher inländischen 
Gewerbtreibenden oder Kaufleute stehen, in den anveren Staaten keine weitere Abgabe hiefür 
zu entrichten verpflichtet seyn. « 
AuchsollcnbtimBeflichedekMäckkeanvMessenzutsuöübungdecHanvecöundzum 
Absatze eigener Erzeugnisse oder Fabrikate in sedem Vereinostaate die Unterthanen der übrigen 
contrahirenden Staaten eben so wie die eigenen Unterthanen behandelt werden. 
Artikel 19. 
Die Preußischen Seehäfen sollen dem Handel der Unterthanen sämmtlicher Vereins- 
staaten gegen völlig gleiche Abgaben, wis solche von den Königlich Preußischen Unter- 
bhanen entrichtet werden, offenstehen; auch sollen die in fremden See: und arweren 
Handelsplétzen angestrilten Consaln eines oder der anderen der contrahirenden Stagten ver- 
anlaßt werden, der Unterthanen der übrigen conkrahirenden Staaten sich in v#rkommenden 
Fällen möglichst mit Rath und That anzunehmen. 
Artikel 20. 
Zum Schutze ihret gemeinschafilichen Zollspstems gegen den Schleichhandel und ihrer 
innern Verbrauchsabgaben gegen Oefraudationen haben die contrahirenden Staaten ein 
gemeinsames Cartel abgeschlossen, welches sobalv als möglich, spätestens aber gleichzeirig 
mit dem gegemwärtigen Vertrage in Ausführung gebrocht werden soll.
	        
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