Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Erster Band. 1821-1833. (1)

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Artitel! 4. 
Auch ohne besondere Aufforderung find die Bebörden, Beameen oder Bedlensteren der 
contrahlrenden S,aaten verbunden, alle gesetzliche Mirel anzuwenden, welche zur Verhütng, 
Enodeckung oder Bestrafung der gegen segend einen der gedachten Staaten beabsichtigten oder 
ausgeführen ZollComtravencionen dienen konnen, und jedenfalls die betreffenden Behörden 
dieses Staakes von demjenigen in Kennmuß Ju sehen, was sie in dieser Beziehung in Er- 
sahrung bringen. 
Artikel 5. 
Den Zollbeameen und anderen zur Wahrnehmung des Zoll-Interesse verpflichteten Be- 
biensteten sämmtlicher conwahirenden Seoaten wird hierdurch gestarcet, die Spuren begange- 
ner Zoll-Contraventionen auch in das Gebiec der angrenzenden mitcontrahirenden Staaten, 
ohne Beschränkung auf eine gewisse Serecke, zu versolgen, und es sollen, je nach der beste- 
benden Verfassung, die Orcs-Obrigkeiren, Polizel = oder Gerichtsbehörden in solchen Fällen 
auf mündlichen oder schriftlichen Antrag dleser Beamten oder Bediensteten, und unter deren 
Zuziehung durch Haussicchungen, Beschlagnahmen oder andere gesebliche Maaßregeln des 
Thatbeskandes sich gebörlg versichern. 
Auch söll auf den Antrag der requirirenden Beamten oder Bedlensteten bel derglelchen 
Visteacionen, Beschlagnahmen oder sonstigen Vorkehrungen ein Zoll-, Steuer= oder efälls 
Beamter oder Bediensleter desjenigen Scaates, in dessen Gebiere Maahregeln dieser Are zur 
Aussührung kommen, zugezogen werden, falls ein solcher im Orte anwesend ist. 
Bel Haussuchungen und Beschlagnahmen soll ein den ganzen Hergang vollständig dar- 
stellendes Prokocoll ausgenommen und ein Eremplar desselben den requirirenden Beamten ober 
Bediensteten eingehändigt, ein zweikes Exemplar aber zu den Acten der Behörde genommen 
werden, welche die Haussuchung angestellt har. 
Arelkel 6. 
In ben Fällen, wo wegen Zoll-Conkravenrionen dle Werhaftung gesetzlich zulaͤssig ist, 
wlrd die Besugniß, den oder die Contravenienren anzuhalten, den versolgenden Beamten oder 
Bedlensteten auch auf dem Gebiete der andern mitconrrahirenden Staacen, jedoch unter der 
Bedingung eingerumt, daß der Angehaltene an die nächske Ortöbebörde desjenigen Staates 
überlieserr werde, auf dessen Geblete die Anhaltung Seatt gesunden bat. 
Wenn bie Person des Contravenienten dem verfolgenden Beamten oder Bebiensteten 
bekannt und die Beweisfuͤhrung hinlaͤnglich gesichert ist, so findet eine Anhaltung auf frem. 
dem Geblete nicht Statt.
	        
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