Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Erster Band. 1821-1833. (1)

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Areikel 7. 
Eine Auslieserung der Zoll-Contravenienten trite in dem Falle niche ein, wenn ge Un- 
terthanen dessenigen Staates ind, in dessen Gebiet sie angebalten worden sind. 
Im anderen Falle sind die Contravenienten demjenigen Staate, auf dessen Gebiete die 
Comcravenrion verübr woeden ist, auf dessen Requissrion auszuliefern. 
ur dann, wenn dergleichen flüchtige Individuen Unterthanen eines drliten der conrra- 
birenden Sraacen find, ist der legrere vorzugsweise berechtigt, die Auslieserung zu verlangen, 
und daher zunächst von dem requiricten Seaate zur Erklärung über die Ausübung dieses 
Rech's zu veronlassen. 
Areikel 8. 
Simmellche concrahlrende Staaten verpflichten sich, ibre Unterthauen und dle in lbrem 
Gebieke sich aufhaltenden Fremden, lebkere, wenn deren Auslieferung nicht nach Actikel 7. 
verlangt wird, wegen der auf dem Gebiete eints anderen der comrahirenden Staaten began- 
genen Zoll. Contravemionen oder ihrer Theilnahme an selbigen auf die von diesem Staate er- 
gehende Requisieion eben so zur Untersuchung und Strase zu Fiehen, ale ob die Contraven= 
tion auf eigenem Gebiete und gegen die eigne Gesetzgebung begangen wäre. 
Diese Verpflichmung erstreckt sich in glelcher Art auch auf die mic den Contraventionen 
concurrirenden gemeinen Verbrechen oder Vergeben, beispielsweise der Fälschung, der Wi- 
derletzlichkeit gegen die Beameen oder Bediensteten, der körperlichen Verletzung 2c. Was 
solche Contraventionen berrifft, welche gegen die besonderen Gesetze eines oder mehrerer Stoa- 
ken begangen werden, wonach die Einsuhr gewisser Gegensiände auch aus anderen der con- 
trabirenden Staaten eneweder gar nicht oder doch nur gegen Erlegung elner vertragemäßig 
bestimmten Abgabe Statt sinden darf, oder die Ausfuhr gewisser Gegenstände verboren ist: 
so werden diejengen Staaken, in welchen süc die entsprechende Bestrasung solcher Contra- 
ventionen etwa noch nicht vorgesehen seyn sollze, verankassen, da 
4) die Comtravention gegen die in anderen romrrahirenden Staaten bestehenden Eln= oder 
Aussubr-Verboce wenigstens mie einer dem zwiesachen Werthe des verbocswidrig ein- 
oder ausgeführten Gegenstandes gieichkommenden Geldbuße, 
2) Die Defraudationen der vertragsmäßig bestimmten Abgaben wenigstens mic elner dem 
vierfachen Betrage der verkürzten Steuer gleichkommenden Geldbuße, 
bestcast werden. 
Artelkel 0. 
In den nach Artikel 8. einzuleitenden Untersuchungen soll in Bezug auf die Feslskellung 
bes Thatbestandes, den amelichen Angaben der Behörden, Beamten oder Bediensteten bes-
	        
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