Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Erster Band. 1821-1833. (1)

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. 1. 
Versorgungspflicht des Wohnorts. 
VWenn verarmte Personen von den nächsten Verwandten (vor. 6.) gar nicht, 
oder nicht vollständig unterstützt und erhalten werden können; so trikt zunächst 
die Pflicht zur Versorgung der Verarmten für den Wohnort ein, in Rücksscht 
aller dort ansfässigen und gesehmähig aufgenommmenen Hausväter, deren Frauen 
oder Wittwen und aller dort gebohrnen, oder milgebrachten Kinder derselben, 
#b wie aller einzeln, als Eingebohrne, oder vermöge ausdrückiichee Ausimhme als 
Einwohner, oder Schucverwandte, dort lebender Manns- und Frauenspersenen, 
sb lange von allen diesen Personen keine einen eigenen Uaohnsitz anderswo er. 
(birbt. Die MWittwen und Kinder aller öffenclich angesteilten Personen, geist- 
sichen und welkliehen Standes, so wie andere, in Herrschafllichen Gebäuden 
Wohnende geniehen mit andern Eimvohnetn hierin gleiche Rechte, so wie sir 
auch künftig Bepträge zur Versorgung der Ortsarmen leisten sollen. 
Auch soll in den Oörfern künftig hierin unter den Gemeindegliedern und 
AKuctergutshäuslern weiter keime Absonderung und kein Unterschled State finden. 
So wie das Widerspruchsrecht der Gemeinden (F. 7.) auch bey der Aufnahme 
der Fremden unter den Ritlergutahäuslern eintreten und berücksichtigt werden 
soll, so sollen auch zur Bersergung aller Hülssbedurftigem eines Orts sowohl 
die Gemeindeglieder, als die Rittergutshäusler kl#nftig verhältnismäsig beptragen 
und von den Rittergütern selbst ein vergleichsmäßig festinsetzender Zuschuh nach 
sedesmaligem Bedürfniß eben so emrichtet werden, wie solcher von den Landes. 
Herrlich ausgekauften Rittergurern hiedurch zugesichert wird. 
Ale einzeln gelegenen Mühlen, Häuin#er und Wohnhäuser sollen, fo- 
sern sie nicht schon zu gewissen Gemeinden gehören, in Hinsicht der Aufnahme 
der Freinden und Versorgung der Hülfsbedürstigem von Unsern Aemtern an 
bestimn-
	        
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