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bestimmte, nahe gelegene Gemeinden gewiesen werden und darin mie derm
Oliedern gleiche Rechte und Pflichten in dieser Rücksscht haben.
K. 15.
Verforgungspflicht des Geburtsorts.
Die letzte Verpflichtung zur Aufnahme und Gersörgung hülssbedürfliger,
im Lande gebohrner Personen krite endlich für deren Geburksort alsdann ein,
wenn weder sie selbst,, noch ihre Aeltern im ande, oder auswärts einen bestimm-
ten Wohnsitz erworben haben (F. 10.), dessen Gemeide zu ihrer Ausnahme zu-
nächst verpflichtet wäre. Die blose Erziehung von andern Persenen, als den
Meltern, legt dem Erziehungsort keinerley Verbindlichkeit zur ersorgung des
daselbst Erzogenen auf.
K. 10.
Aufnahme unehelich Geschwängerter und unehelicher Kinder.
Solte eine unverheirathete Frauensperson, welche keinen eigenen Wohn-
st erworben hat, geschwängert zu ihren Ellern oder Verwandten zurückkehren,
oder zum Behuf der abzuwarlenden Entbindung an sie verwiesen werden; s
soll dieselbe zwar dort aufgenommen werden; allein der, zur Aufnahme der ge-
schwächten Frauensperson verpflichtete letzte Wohnork ihres Vaters stel und
unveraͤndert auch rechtlich als Wohne und Geburksort des unehelichen Kindes
in Rlieksicht der Aufnahmepflicht betrachtet werden. Kinder, wesche während
eines Besuches, oder ciner Reise der Mutter an einem andern, als deren
Wohnort gebohren werden, fallen, wenn sie ehelich sind, dem Wohnort
des VBaters, uneheliche sowohl in diesem Fall, als algemein dem Wohnort#e
der Mutler wegen der Versorgung zur Last. 6
17.