Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Erster Band. 1821-1833. (1)

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de Bericht an die hoͤchste Stelle zu erstatten und nach deren Befehlen zu 
verfahren. 
* 
Erlsschung der Kriegsdienstpflicht. 
Wenn der Kriegsdiens#pflichlige bis zu seinem zurückgelegten arsten Lebens- 
sohre durch die Au#lootung nicht in Auspruch genommen warden ist, so hört 
seine erbindlichkelt zum ordentlichen Misitairdienst auf. Bis zu diesem Ter- 
min umterliegt er jedoch der wiederholten Aushebung durchs Coos. C. 11.) 
1 
Vorläusige Zurückstellung. 
Nach gescheßener Ausloosung werden aus der Zahl der, zum Oienst dedurch 
bezeichneten Mannschaft vorläufig zurückgestellt und bleibt deshalb deren Encritt 
ins active Milicair einstweilch auögesetzt: 
1) Studirende mit der Bedingung, 
a) daß sie in Rücksicht ihrer Schulkennhiisse übereinstimmende, mit der 
steengsten Unpartheylichkeit ertheilte Zeugnisse der zwey ersten behrer an 
den inländischen gelehrten Schulen, oder, falls sie auswärtige höhere 
Bildungs-- Institute besucht haben sollten, ein, vom Directorium dersel- 
ben förmlich ausgestelltes Zeugnih darüber beybringen, daß sie durch 
anbaltenden Fleih und durch untadelhaftes sittliches Betragen sich em- 
Usohlen haben, daß sie solche vortheilhafte geistige Anlagen besitzen, 
mit welchen sse bey fortgesetztem Eleih sowohl für den 6ffentlichen Dienft, 
als auch für die Wissenschaften überhaupt, dem Staate wahrhaft nütz- 
lich zu werden, gegründete Hoffiung geben können; 
b) daß sie während ihres academisthen Cursus, bey der jöhrlich wieder- 
kehrenden Auslvosilng durch übereinstimmende Zeugnisse von drey wirk. 
lichen Professoren der Universität ihren ununterbrochenen Fkeiß nach- 
weisen: 
O daß
	        
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