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solcher wiederholten Loosung, ohne alle Vorsadung, sofort als Ausgetretene
verurtheilt, wenn sie nicht das Vorhandenseyn unüberwindlicher Hindernisse
vollftändig beygebracht haben.
Die Rekrutirungsbehörden haben auch in diesen Fällen die Acten mit Be-
richt an die gemeinschaftliche Landesregierung einzusenden.
. 7.
Unverzägliche Anschaffung von Stellvertretern für die
Ausgeblsebenen.
UWem der Ausgebliebene hinreichendes Vermögen zur Anschaffimg eines
Etellvertreters besitzt, so muß die Rekrutirungsbehörde, pleich nach Verfluß der
oben (F. 33.) erwähnken Fristen, den Nelkern, Vormündern, oder sonstigen
PVermögens- Administratoren des Ausgebliebenen, ohne Rücksicht auf deren ge-
wöhnlichen GerichtsKtand, umverzüglich aufgeben, binnen Monatsfrist einen
bienstkauglichen Stelloertreker nach der (F. 37 und ze.) gegebenen Vorschrist
aus dessen Vermögen zu schaffen, oder zu gewärtigen, dah solcher auf dessen
Kosten von der Rekrucirungsbehörde werde gestellt werden. Die dazu erforder-
siche Summe wird dann nsehigenfalls durch die bereiteste Execucion in den au-
gemessenen Wenmsgenstheil des Ausgebliebenen durch den Gerichtsweg bep-
getrieben.
Sollie der Ausgebliebene noch kein WVermögen besitzen, aber künftig aus
einem Hause, Hof, oder andem Gu##strcken, oder sonst ein Capital zu erwar.
ten haben, welches zur Anfchaffung eines Stellvertretetrs hinreicht, so hat dit
Rekrutirungsbehoͤrde auf dem angemessenen Wege und noͤthigen Falls unter
Gestattung eines Verhältnihmähigen Abzugs für die frühere Zahlung, zu ver-
mitteln, dah die betrossene Summe an die Landescasse zur Caution und zur.
Verlvendung und Nufbewahrung für den Stelloertreter (F. 31 und 32.) ein-
gezahlé werde.
8. 38.