Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Erster Band. 1821-1833. (1)

— 56 — 
solcher wiederholten Loosung, ohne alle Vorsadung, sofort als Ausgetretene 
verurtheilt, wenn sie nicht das Vorhandenseyn unüberwindlicher Hindernisse 
vollftändig beygebracht haben. 
Die Rekrutirungsbehörden haben auch in diesen Fällen die Acten mit Be- 
richt an die gemeinschaftliche Landesregierung einzusenden. 
. 7. 
Unverzägliche Anschaffung von Stellvertretern für die 
Ausgeblsebenen. 
UWem der Ausgebliebene hinreichendes Vermögen zur Anschaffimg eines 
Etellvertreters besitzt, so muß die Rekrutirungsbehörde, pleich nach Verfluß der 
oben (F. 33.) erwähnken Fristen, den Nelkern, Vormündern, oder sonstigen 
PVermögens- Administratoren des Ausgebliebenen, ohne Rücksicht auf deren ge- 
wöhnlichen GerichtsKtand, umverzüglich aufgeben, binnen Monatsfrist einen 
bienstkauglichen Stelloertreker nach der (F. 37 und ze.) gegebenen Vorschrist 
aus dessen Vermögen zu schaffen, oder zu gewärtigen, dah solcher auf dessen 
Kosten von der Rekrucirungsbehörde werde gestellt werden. Die dazu erforder- 
siche Summe wird dann nsehigenfalls durch die bereiteste Execucion in den au- 
gemessenen Wenmsgenstheil des Ausgebliebenen durch den Gerichtsweg bep- 
getrieben. 
Sollie der Ausgebliebene noch kein WVermögen besitzen, aber künftig aus 
einem Hause, Hof, oder andem Gu##strcken, oder sonst ein Capital zu erwar. 
ten haben, welches zur Anfchaffung eines Stellvertretetrs hinreicht, so hat dit 
Rekrutirungsbehoͤrde auf dem angemessenen Wege und noͤthigen Falls unter 
Gestattung eines Verhältnihmähigen Abzugs für die frühere Zahlung, zu ver- 
mitteln, dah die betrossene Summe an die Landescasse zur Caution und zur. 
Verlvendung und Nufbewahrung für den Stelloertreter (F. 31 und 32.) ein- 
gezahlé werde. 
8. 38.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.