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g. 38.
Strafe der Ausgetretenen.
Gegen diejenigen, welche als Ausgetretene zu verurtheilen sind, werden
soslgende Nachtheile und Strasen verfügt:
) Jeder Kriegsdienstpflichtige, welcher im Loosungstermin nicht perfönlich
erschienen, oder gehörig vertreten, oder hinreichend entschuldigt worden ist,
verliert ohne weiteres das Recht zu loosen, wird sogleich im Loosimgstermin
auf der Liste der Dienstpflichtigen oben an gestellt und muß ssch die unverzüg.
liche Anschaffimg eines Stellvertreters für eine neunfährige Dienstzeic, auf seine
Kosten (§. 37.), gefallen lassen.
a) Wer sich nach dem Loosimgstermin auf die (F. 36.) bezeichnete Weise
der Dienstpflicht entzieht, wird, sobald seine Altersclasse zum Dienst wieder
ausgerufen werden muß, (9. 11.) ohne Loos zuerst für den wirklichen Dienst
bestimme und hat die sofortige Ansthaffimg eines Stellvertrelers für cine neun.
fährige Dienstzeit aus seinem Vermögen, wie im nächstvorstehenden Fall, zu
erwarten. Sollten aber dergleichen Individuen durch ihr längeres Ausbleiben
keine wiederholte Loosimg versäume haben, so sind sie wegen ihres Ungehorsams,
den Umständen nach, mit Geld= oder Gefängnißstrase zu belegen.
3) Der Ausgetretene verfällt überdem in eine Geldstrafe von af bis 200
Dhalern, Conventionsgeld, und muh alle, durch den Proceß wider ihn verursach-
ten Kosten abstatten.
as, von der gemeinschaftlichen Landesregierung wider den Ausgekrekenen ge-
sä#te Urtheil wird der Rekrucirungsbehörde zugesertigt und ist von Letzterer durch
öfsentlichen Anschlag an der Gerichtsstelle seines letzten Wohnorts und durch
Einrücken in die einheimischen öffentlichen Blätter zu publiciren.
Oer Bedarf zur Anschaffung des Siellvertreters, die Geldstrafe und die
Kostenabstaktumg darf von Seiten der Ascendenten des Milistairpflichtigen durch
keine Disposikkon unter den Lebendigen, oder auf den Todesfall beschränkt wer-
den. Jede Enterbung, sosern sie sich nicht auf die gesetzlichen Ursachen gründet,
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