Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Erster Band. 1821-1833. (1)

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g. 38. 
Strafe der Ausgetretenen. 
Gegen diejenigen, welche als Ausgetretene zu verurtheilen sind, werden 
soslgende Nachtheile und Strasen verfügt: 
) Jeder Kriegsdienstpflichtige, welcher im Loosungstermin nicht perfönlich 
erschienen, oder gehörig vertreten, oder hinreichend entschuldigt worden ist, 
verliert ohne weiteres das Recht zu loosen, wird sogleich im Loosimgstermin 
auf der Liste der Dienstpflichtigen oben an gestellt und muß ssch die unverzüg. 
liche Anschaffimg eines Stellvertreters für eine neunfährige Dienstzeic, auf seine 
Kosten (§. 37.), gefallen lassen. 
a) Wer sich nach dem Loosimgstermin auf die (F. 36.) bezeichnete Weise 
der Dienstpflicht entzieht, wird, sobald seine Altersclasse zum Dienst wieder 
ausgerufen werden muß, (9. 11.) ohne Loos zuerst für den wirklichen Dienst 
bestimme und hat die sofortige Ansthaffimg eines Stellvertrelers für cine neun. 
fährige Dienstzeit aus seinem Vermögen, wie im nächstvorstehenden Fall, zu 
erwarten. Sollten aber dergleichen Individuen durch ihr längeres Ausbleiben 
keine wiederholte Loosimg versäume haben, so sind sie wegen ihres Ungehorsams, 
den Umständen nach, mit Geld= oder Gefängnißstrase zu belegen. 
3) Der Ausgetretene verfällt überdem in eine Geldstrafe von af bis 200 
Dhalern, Conventionsgeld, und muh alle, durch den Proceß wider ihn verursach- 
ten Kosten abstatten. 
as, von der gemeinschaftlichen Landesregierung wider den Ausgekrekenen ge- 
sä#te Urtheil wird der Rekrucirungsbehörde zugesertigt und ist von Letzterer durch 
öfsentlichen Anschlag an der Gerichtsstelle seines letzten Wohnorts und durch 
Einrücken in die einheimischen öffentlichen Blätter zu publiciren. 
Oer Bedarf zur Anschaffung des Siellvertreters, die Geldstrafe und die 
Kostenabstaktumg darf von Seiten der Ascendenten des Milistairpflichtigen durch 
keine Disposikkon unter den Lebendigen, oder auf den Todesfall beschränkt wer- 
den. Jede Enterbung, sosern sie sich nicht auf die gesetzlichen Ursachen gründet, 
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