Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Erster Band. 1821-1833. (1)

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8. 5. 
Strafen unrichtigen Kassensturzes. 
Insbesondere sollen diesenigen Beamten, welche die Rebision der baaren 
Kassenbestände, so wie den Kassensturz vollzogen haben, daserne sich spsterhin 
ergäbe, daß sie hierunker Begunstigungen, oder unrichtige Anzeigen verschuldet 
Hhäcten, nicht nur sofort ihres Amtes entsetzt, sondern auch zum subsdiarischen 
Ersat des durch ihre Begünstigung verheimlichten Verlustes und Nachtheils der 
Kasse aus eigenen Mitteln angehalten werden. 
6. 6. 
Strenge Aufsicht der Kassen= Vorgesetzten. 
So wie Wir demnächst die vorgesetzten Behörden überhaupk, Ktrenge 
Aufsscht auf genaue Pflichterfüllung der ihnen unlergebenen Kassenverwalter zu 
führen, bed eigener Verantworkung und fubsidiarischer Hastung veroflichten; 
so sollen auch die Pflichtverleungen an den Kafsenverwaltern besonders nachfol- 
gendermaasen geahndet werden: 
. 7. 
Strafen fahrlaͤssiger Kassenfuͤhrer. 
Wenn ein Kassenfuͤhrer die ihm eingezahlten Gelder nicht sofort zur Kasst 
bringt, und an einem andern als an dem ihm dazu bestimmten Ort aufbewahrt, 
oder sonst in der Aufbewahrung der Kassengelder eine Nachluͤssigkeit verschuldet, 
so muß er deren etwaigen Verlust durch Brand, durch Oiebstahl, oder sonsti- 
gen Zusall, eben so aus eigenen Mitteln ersetzen, als wenn er durch eigen- 
mächtig gegebene Nachsicht und Zahlungefristen oder sonstige Schus der Kasse 
Einbuße verursacht hat. E bleibt zugleich dem Ermessen der oberaufsehenden 
Behörden überlassen, Rechmugssührer, welche in Beytreibung der Reste un- 
gebührläh säumig sind, um 3 bis 20 Tölr. zu misden Zwecken, sa den Um- 
ständen
	        
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