Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Erster Band. 1821-1833. (1)

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B) wenn der Defeck auf mehr als Funkzig Thaler Conbencionsmünze 
sich beläuft, mit Berücksichtigung der Größe des nicht ersetzten 
Kassenverlustes, mit ein= bis sechsjähriger Zuchthausstrase belegt 
werden; 
O)wenn die über Funszig Thaler steigende Kassenveruntreuung mit 
Fälschung der gestellten Rechmungen vermipst, nahmentlich, wenn 
eingegangene Posten nicht verrechnet, oder als Reste ausgeführt 
werden, über der Oienstentseung mie Erklärung der Unféhigkeit 
zu öffentlichen Diensten und einer bis auf rlo Jahre zu erhöhenden 
Zuchthausstrase angesehen werden; 
D) wenn mit der Veruntreuung selbst die Eluche oder gar Mitnahme 
dee anverlrauten Kasse, ganz oder zum Theil, verbunden wird, 
bey erfolgter Habhafstwerdung mit lebenslänglicher Zuchthausstrafe 
belegt, falls aber durch die Flucht, oder den Tod die Wollziehung 
der Strase ummöglich geworden, der Nahme des Kassendefraudan- 
ten an den Pranger geschlagen werden. 
s. 10. 
Verpflichtung aller gegenwaͤrtigen Kassenfuͤhrer hierauf. 
Gegenwaͤrtige Verordnung soll allen dermalen angestellten Kassenverwaltern 
Regicerungswegen durch die aufsehenden Behoͤrden mit der Anweisung zun 
Nachachtung und mit der Bedeutung zugefertiget werden, daß im unverhofften 
Contraventionsfall eben so, als ob sie hierauf nahmentlich mit verpflichtet wor. 
den wären, gegen sie werde verfahren und erkannt werden. 
.11. 
Verpflichtuug aller kuͤnftigen Kassenfuͤhrer hierauf. 
Zu gleichem Zweck sollen Regierungswegen allen aufsehenden Behoͤrden 
Exemplarien dieser Verordnung zugefertiget werden, mit der Bedeuumg, nicht 
nut
	        
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