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schelnlgungen, welche in dem Fabeiklacale ausbewahrt werden müssen, konn der
Nachweis gesührt werden, boß die Geräthe und bie bomit vorgenommenen Wer-
änderungen vorschriftsmäßig angemeldet worden.
im
) Die angemelderen Becriebsräume und die darin vorhandenen Geräthe stehen 4. Kufsicht der Steu-
unker der Aussche der Steuer- Beamten. rbeaniten.
Von denselben koͤnnen die Apparate zum Zerkleinern der Ruͤben
(Reibe= und Schneidemaschinen), so wie diejenigen zum Extrahiren oder
Auspressen bes Rübensaftes für die Zeic, wäbrend welcher ein Berrieb der-
selben niche state findec, auf angemessene Welse außer Gebrauch gesehzt werden.
5) die Inbaber von Runkelrübenzucker-Fabriken sind verpflicheet, über ihren
gesammten Fabrikationsbetrieb Bücher (Betriebs- oder Fabrikbücher), aus
welchen dle Menge der verarbeiteren Rüben und der erzielten Fabrikate
verschiedener Gactung erlichtlich seon muß, zu führen und solche dem Ge-
neral= Inspector, seinen Amtsgehülfen und bem Ober-Conrroleur jedergelt,
anderen Beamteen aber nur, wenn dieselben dazu von dem General-Inspec=
tor besonders beauftragt sind, auf Erfordern votzulegen.
e) Den mit der Controle beauftragten Steuerbeamten muß in dem Fabrikge-
baͤude die Micbenutzung eines erwaͤrmten, mit den zum Schreiben ersor-
derlichen Mobisien ausgestatten Locals zum Aufenthalt und darin ein ver-
schlleßbares Behaͤltnlß zur Aufbewahrung von Papleren eingeraͤumt werden.
5. 10.
a) Wenn elne neu angelegte Runkelruͤben zucker -Fabrik zuerst, oder eine außer 5. Anmeldung des
Thaͤtigkelt gewesene ältere Anlage der Art wieder in Becrieb gesetzt wer- Berriebes.
den soll, so muß der Inhaber solches der Steuerbebestelle des Bezirks
vierzehn Tage vor dem muthmaßlichen Beginn des Berrlebs schriftlich an-
zeigen und sich von derselben elne Bescheinigung darüber ertheilen lassen.
h) Besinden sich Geräthe unker amelschem Werschluß, so veranlaße die Steuer-
bebestelle, daß sich ein Beamter zur Abnahme delselben riche gelrig in der
Fabrlk elnfinde.