Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfter Band. 1841-1842. (5)

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schelnlgungen, welche in dem Fabeiklacale ausbewahrt werden müssen, konn der 
Nachweis gesührt werden, boß die Geräthe und bie bomit vorgenommenen Wer- 
änderungen vorschriftsmäßig angemeldet worden. 
im 
) Die angemelderen Becriebsräume und die darin vorhandenen Geräthe stehen 4. Kufsicht der Steu- 
unker der Aussche der Steuer- Beamten. rbeaniten. 
Von denselben koͤnnen die Apparate zum Zerkleinern der Ruͤben 
(Reibe= und Schneidemaschinen), so wie diejenigen zum Extrahiren oder 
Auspressen bes Rübensaftes für die Zeic, wäbrend welcher ein Berrieb der- 
selben niche state findec, auf angemessene Welse außer Gebrauch gesehzt werden. 
5) die Inbaber von Runkelrübenzucker-Fabriken sind verpflicheet, über ihren 
gesammten Fabrikationsbetrieb Bücher (Betriebs- oder Fabrikbücher), aus 
welchen dle Menge der verarbeiteren Rüben und der erzielten Fabrikate 
verschiedener Gactung erlichtlich seon muß, zu führen und solche dem Ge- 
neral= Inspector, seinen Amtsgehülfen und bem Ober-Conrroleur jedergelt, 
anderen Beamteen aber nur, wenn dieselben dazu von dem General-Inspec= 
tor besonders beauftragt sind, auf Erfordern votzulegen. 
e) Den mit der Controle beauftragten Steuerbeamten muß in dem Fabrikge- 
baͤude die Micbenutzung eines erwaͤrmten, mit den zum Schreiben ersor- 
derlichen Mobisien ausgestatten Locals zum Aufenthalt und darin ein ver- 
schlleßbares Behaͤltnlß zur Aufbewahrung von Papleren eingeraͤumt werden. 
5. 10. 
a) Wenn elne neu angelegte Runkelruͤben zucker -Fabrik zuerst, oder eine außer 5. Anmeldung des 
Thaͤtigkelt gewesene ältere Anlage der Art wieder in Becrieb gesetzt wer- Berriebes. 
den soll, so muß der Inhaber solches der Steuerbebestelle des Bezirks 
vierzehn Tage vor dem muthmaßlichen Beginn des Berrlebs schriftlich an- 
zeigen und sich von derselben elne Bescheinigung darüber ertheilen lassen. 
h) Besinden sich Geräthe unker amelschem Werschluß, so veranlaße die Steuer- 
bebestelle, daß sich ein Beamter zur Abnahme delselben riche gelrig in der 
Fabrlk elnfinde.