Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfter Band. 1841-1842. (5)

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131. Verordnung, die andenweite Tarisirung ded Zuckers betreffend, vom 18. Januar 1842. 
In Gemäsbeit der von den Regierungen sämmellcher zum deutschen Zoll- und Hau- 
dels-Vereine gehörigen Seaaken gesaheen Beschlüsse wird in Betreff der Zollsätze von dem 
eingehenden fremden Zucker hiermit Folgendes verordnet: 
¾ 1. 
Die Elngangs-Abgaben, Säte für den Zucker, wie sie der mittelst Regierungs-Verord= 
nung vom 3Zten Novbr. 1839 auf die Johre 1840, 1841 und 1842 erlassene Wereins- 
Larif unker Rummer 25, X. (Gelsetzlammlung für die Fürstlich Reußischen Lande J.A L. 
Bd. 4. S. 114. und 415.) enthält, sind vom 106en März d. J. an aufgehoben. 
. 2. 
Oagegen werden von demselben Tage an bei dem Eingange von Zucker entrichtet: 
4) vom Bror= und Hut- Kandis= Bruch= oder Lumpen= und weißen gestoßenen Jucker 
1 Zenener: 10 Thlr. = 17 Fl. 30 Tr. 
2) vom Nohzucker und Farin (Zuckermehl) 1 Zentner: 8 — 44 — 
3) vom Rohzucker für inländische Slederelen zum Raf- 
finiren, unter den besonbers vorzuschreibenden Bedin- 
gungen und Koncrolen, 1 Zeniner: 5. = 8 45 
6. 3. 
Hinsichtlich der, bel der Verzollung der im §&. 2. unter 1. 2. und 3. gedacheen Zu- 
ckersorren anzunehmenden, und zu vergütenden Tara= Sähe bleiben die dermaligen bierunter 
bestehenden gesehlichen Bestimmungen auch serner unverändert in Krafs. 
5. 4. 
Lumpenzucker, der von einer gum erleichterten Bezuge von Zucker befugten Zuckerste- 
derel vor dem 16. März d. J. zum Wersieden angemelde# und verzollt wird, loll gegen 
die in solcher Beziehung gegenwäreig festgesette ermäßigte Abgabe von 54 Thalern vom 
Zenener verabsolgt werden: 
1) wenn ihn dle bekressende Zuckersteberel vor dem 18. d. M. bezegen hat, ohne 
Beschränkung rücksichelich der Menge;