Gesetzsammlung
für die
Fürstlich Reußischen Lande jüngerer Linie.
133. Uebereinkunft mit dem Königl. Süchs. Ministerium zu Dreöden, die Erläukerung des §.2.
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der Convention vom w Dr61 wegen woechselseitiger Uebernahme der Ausgewiesenen
betreffend, vom 3. März 1842.
Nachdem mile Höchster Genehmigung Durchlauchelg ster Landesberrschaften
zwischen der dlesseillgen Fürstlichen Reglerung und dem Königlich Sächßschen Mlnisterlum
. .Db .
deanaemsuDkesvcatathelfdesH.2.derKonv-nuonvom Härte
wegen wechselseltiger Uebernahme der Ausgewlesenen solgender erlaͤuternder Zusah:
daß auch insbesondere diejenigen als ausdruͤcklich zu Unterthanen aufgenommen
betrachtet werden sollen, welche nicht in dem Staatsgebiete geboren sind, jedoch dem
Staate zu Zelten eines Krlegs oder des Frledens Militairdlenste geleistet haben,
und zwar ohne Rücksicht auf die Dauer dleses Dlenstverbälmisses und den im
Milltale gehabten Rang,
vereinbare worden ist; so wird dies blerdurch zur allgemelnen Nachachsung bekanne gemache.
Gera, den 3. März 1842.
Fürstlich Reuß-Hl. gemeinschaftl. Landes-Regierung das.
Dr. t neider.
!*7 Bretsch M. Fuchs.
Uuyegeben den 4. Juli 1842. 21