Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfter Band. 1841-1842. (5)

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machten Verwaltungsvorschrlften soll mit elner Gelbbuße von 1 bis 10 
Tolr. geabndet werden. 
b) Außerdem creten die Serasen ein, welche das Geseh wegen Belleuerung 
des Brauntweins vom 45. Dezbr. 1833 in den 96. 33, 35 und 37 bie 
elnschließlich 40. androhen. 
c) In Ausehung des Versabrens gegen die Kontravenlenken kommen die Vor- 
schristen des gedachten Gesetzes vom 15. Degzbr. 1833 I99. 41 bis ein- 
schlleplich 43,, und 45 bis elnschließlich 47, so wie die 96. 27, 32 bis 
50, und 55 bis 60 einschließlich drs Gesebes wegen Uncersuchung und 
Bestrafung der Zollvergehen vom 1. Mai 1838 gur Anwendung. 
S. 47. 
V.uebergangdmaaß · Die Inhaber von Runkelruͤbenzucker-Fabriken sind verpflichtet, innerhalb der 
tegel. lebten drei Tage des Monats August 1841 (bre Vorraͤthe an Zuckerfabrikaten 
und Halbfabrikaten der Steuerbehoͤrde anzumelden, welche befugt ist, dle Richtlg- 
keit der Anmeldung durch Revision der Waarenlager und nsthigenfalle durch Ge- 
wchesermittelung zu pröfen. 
Gegeben Schloh Schleig und Schloß Sbersdorf, den 9. August 1841. 
(I. S.) Heinrich ELAI. (L. S.) Heinrich LXXII. 
J. L. Fürst Reuß. J. L. Fürst Neuß. 
  
I 119. Instruction zum Geselle wegen Exhebung einer Steuer von den zur Juckerbe. 
reitung zu verwendenden Runkelrüben, vom 9. August 1841. 
Zur Aussühuung des Gesebes vom 9. August 1841, wegen Eehebung 
einer Steuer von den zur Zuckerberelcung zu verwendenden Runkelrüben wird 
dle solgenbe nähere Anleltung erthelle.
	        
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