Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfter Band. 1841-1842. (5)

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6. paglnlrenben Notlrbuche nach dem beillegenden Muster Nr. 6. versehen. Das- 
s—— selbe bestebe aus zwel Abebeklungen, von denen die erste zur [peclellen Anschret- 
bung des durch Verwiegung ermiteellen Gewsches der Rüben, dle zwelce ober zur 
Zusammenstellung der in der ersten Abthellung gemachten Anschreibungen, zur Be- 
rechnung des Gewlches in den Fällen, wo Probeverwisegungen nachgelassen s#und, 
E. 2. b. des Gesebes), und zu anderweiten Annokationen im Inceresse des 
Dienstes benußzt wird. 
g. 14. 
Die erste Abthellung des Noklrbuchs enehäle, wie die Musterbellage anglebe, 
nur zwei Rubriken, nämlich: die elne zur Bezelchnuug der Rübenbehälter und 
die andere zur Auschreibung des Gewlches derselben; jede Seite dleser Abtbeilung 
wird gleich im Abdrucke mie Horksontallinlen versehen, welche in der Rubris 
„Rübenbehälter“ durch eine Nummer von 4 bis 50 bezelchnee nd. Sobald 
nun mite der Verwlegung begonnen werden sollt, wird von dem Beamten in der 
Ueberschrife der becreffenden Selle das Datum und die Anfangszelt der Verwie- 
gung ausgefüllt und demnächst, so wle dle einselnen Rübenbehälter zur Waage 
gelangen, forklaufend neben jeder Nummer das ermietelle Gewicht angeschrieben. 
Sind auf diese Weise sunfzig Behälter mie Rüben gewogen worden, so wird 
dle Zelk, bis zu welcher solches geschehen ist, in der Ueberschrist angemerkt und 
in glelcher Arc auf der solgenden Selie fortgefahren. 
5. 15. 
Ist dle Verwlegung fuͤr den betreffenden Tag beendigt, so rechnet der Be- 
amte auf jeder einjelnen Selte das Gewicht zusammen und macht demnaͤchst auf 
der ersten leeren Seile der zwelcen Abebeilung des Norlrbuchs die Gewichts-Zu- 
sommenstellung nach Anleitung der Probe= Eintragung in dem beiliegenden Muster. 
Da die Rüben Drutto gewogen werden, die Enrrichtung der Steuer aber nach 
dem Nectogewicht derselben geschlebe, so I#t dle Tara von dem ermiteelten Ge- 
wichte in Abzug zu bringen, zu welchem Behufe in der ersten Zeir die wlrkliche 
Durchschnikts-Tara der gebrauchten Behäller durch Verwlegung sestgestelle, spä- 
terhin aber, wenn erst gemügende Erfahrungen gemache seyn werden, für jede Art 
der gewöhnlich vorkommenden Rübenbehälter eln bestimmter Procenesat süc Tara 
vom General- Inspeckor vorgeschrieben werden.
	        
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