Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfter Band. 1841-1842. (5)

vorbehoͤltlich einer etwalgen Aboͤnderung Seltens des General Inspectors, zu er- 
nhellenden Bestlmmung, von 100 gefüllten, zu den Zerkleinerungs-Apparaten ge- 
langenden Rübenbehälcern burchschnlulich nur 5 bis 10 wirklich gewogen werden. 
Der Werwiegungs-Beamee hat dabei sein Augenmerk darauf zu richten, daß 
nicht andere als dle amelich bezelchneten Behälker in Gebrauch kommen, und daß 
sämmtliche Behälter glelchmäßig, nicht über den obern Rand binaus, gesülle wer- 
den. Es darf übrigens bel dieser Probeverwlegung nicht etwa das Verfahren 
start finden, daß regelmäßig lmmer der zehnte, ellfte, zwölste u. s. w. Behäller 
gewogen wird, sondern der Verwiegungs-Beames muß, unter allgemeiner Festhal- 
tung des lhm vorgeschrlebenen Procentsutzes, die zur Verwiegung zu zlehenden 
Nübenbehälter außer der Reihe auswählen, und dazu besondere solche bestimmen, 
welche übermätig gefülle sind; daß Letzteres geschehen werde, ist jedoch dem Fa- 
brik. Inhaber vorber bekannt zu machen. 
S. 19. 
In der ersten Abtheillung des Notirbuchs wird da, wo Probeverwlegung 
nachgelassen ist, nur in Betreff der wirkllch gewogenen Ruͤbenbehaͤlter eine Ge- 
wichts · Anschreibung gemacht; da es bei diesem Verfahren aber sehr wesenilich 
darauf ankommt, daß auch die nicht gewogenen Ruͤbenbehaͤlter, ihrer Anzahl nach, 
rlchtig notirt werden, so hat der Verwlegungs -Beamte in dem Augenblicke, wo 
ein Ruͤbenbehaͤlter vor der Zerkleinerungs - Maschine entleert wird, im Notirbuch 
von Nr. 1. anfangend, die laufende Rummer anguslrelchen, auch diese Nummer 
so laut zu nennen, daß solche von den Arbe##tern vernommen werden kann. 
5. 20. 
Dle Gewichts-Zusommenstellung und Berechnung erfolge demnächst in der 
zweiten Abtheilung des Notirbuchs in ähnlicher Arr, wie bei der gewöhnlichen 
Verwiegung; es wird deshalb auf die Probe= Elmtragung in der Musterbeilage 
Nr. 6. verwlesen. 
*#“2 
3. Fesllellung der Behufs der Berechnung und Feststellung bes, dem Fabrlé= Inhaber nach 
S#aenwchsenden #§. 13. des Gesetzes monallich bekonne zu machenden Betrages der schulolgen
	        
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