Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfter Band. 1841-1842. (5)

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Steuer wird am Schlusse eines jeden Monats das Verwlegungs · Register abge· 
schlossen und das Resultat des Abschlusses in einen nach dem anllegenden Muster 
Nr. 8. in duplo anzufertigenden Register= Auszug übernommen. Der Ober- 
Concroleur des Bezirks harc bei seiner nächsten Anwesenheic in der Fabrik die 
Richtigkelt des Abschlusses und die Uebereinstimmung des angefertigten Register= 
Auszuges mit dem letztern zu prüfsen, wenn sich dabel nicht's zu erinnern findet, 
dle vorgedruckte Bescheinlgung in beiden Exemplaren des Auszugs zu vollzleben 
und diese unverzüglich an die Hebestelle gelangen zu lassen. 
g. 22. 
Won der Hebestelle wird der Betrag der zu entrichtenden Steuer berechnet 
und in den Spalten 7 bis 9 des Anmeldungs-Registers gebucht, zu welchem 
Behufe bei Eintragung der von den Fabrlkanten abgegebenen Betriebsanzeigen 
Flelch ein angemessener Zwischenraum leer gelassen werden muß, demnächst der 
Vordruck der Berechnung Iin belden Exemplaren des Auszugs ausgefülle und ein 
Eremplar dem Fabrlk. Inhaber übersande, dos andere aber mit dem Vermerk 
der Elneragung in das Anmeldungs-Register verseben und als Belag des leh- 
tern asservirt. 
5. 23. 
Bel der Abgabenberechnung sind die überschleßenden Pfunde, wenn sie 1 
Jollcenener oder mehr betragen, für elnen vollen Zollcentner zu rechnen, unter # 
Zollcen#ner aber außer Ansah zu lassen. 
5. 24. 
Bel demnächst erfolgender Einzahlung der zu enerlchtenden Steuer, wobei 
dle Bestimmungen des §. 13. des Gesetzes zu beachten sind, wird der Betrag 
in dem, nach dem belliegenden Muster Nr. 9. zu föhrenden besondern Heberegi- 
ster gebucht, und dem Elnzahler in dem Quichungsbuche, welches jedem Runkel- 
rübenzucker-Fabrlkanten in der Form des Musters Nr. 10. zu erthellen ist, quit- 
cire. Zugleich wird dle erfolgte Einzahlung in den Spalten 14 bis 16 des An- 
melbungs-Registers angeschrieben. 
5. 25. 
4. Erhebung und 
Verrechnung der 
  
Nr. 9. 
NVr. 10. 
Wird von dem Inhaber einer Runkelrübenzucker-Fabrik, wesche weniger als B. Firirte Fabriken.