Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfter Band. 1841-1842. (5)

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60do Centuer roher Ruͤben innerhalb einer Brtelebsperiode verarbeilet, auf Fira- 
tion der Steuer angetragen, und hat derselbe, zugleich oder auf erhaltene Auffor- 
derung, dle Menge der zu verarbeitenden Ruͤben, dem Gewichte nach, angemel- 
det, so begiebt sich ein Beamter der General-Inspecklon, oder in besonderem Zuf. 
trage des General-Inspectors, der Ober -Controleur des Bezirks an Ort und 
Stelle, um die Richtigkeit der Anmeldung zu prüsen. Da es hierbel ulche auf 
eine ganz genaue Ermittelung ankommr, so beschränkt sich diese Prüsung auf eine 
durch kubische Vermessung uncerstübte Schähung nach dem Augeuscheln, wobel in- 
deß mit aller Sorgfalt und Gründlichkeit zu Werke gegangen werden muß. 
. 26. 
Hat sich bei der Revision gegen die angemeldete Rübenmenge nichts zu er- 
innern gefunden oder der Fabrik- Inhaber mit dem, nach der Ansicht drs Revi- 
sors vorhandenen hoͤhern Quantum einverstanden erklärt, so wird der Betrag der 
als Fixum zu entrichtenden Steuer, nach der als richtig angenommenen oder an · 
derweit festgestellten Ruͤbenmenge (von welcher uͤbrigens fuͤr muthmaaßlichen Ab- 
gang nichts in Abzug gebracht werden darf), berechnet und sowohl daruͤber, als 
über die sonstigen Bedingungen der Firation zwischen der Steuerbebestelle und 
dem Fabrik-Inhaber, vorbehaltllch der höhern Genehmigung, eln Wecrag ge- 
schlossen. 
. 27. 
Die wesentlichen Bedingungen des Fixations-Verkrages sind: 
r) daß, ohne besondere Anzeige von Sellen des Fabrik-Jrhabers, uche mehr 
und keine anderen als dle angemelderen Rüben verarbeiset werden dürfen, 
b) daß ein Erlah oder elne Erltakkung der Steuer, wegen verdorbenen Mate= 
rlals, nuchr stace finde, sondern nur Höchstens in dem Falle, wenn der Ab- 
gang erwelelich über 25 Procent der dem Firum zum WGrunde gelegeen 
Räbenmenge betrage, nachgegeben werden könne, baß der Fabrlkant dle 
verdorbenen Rüben, wenn er Gelegenheit dazu finde, durch ondere ersetze; 
c daß das Firum in angemessenen, auf die Dauer der Berrlebsperlode zu 
vertheilenden, Raten proenumerando zu entrichten sey, und
	        
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