Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfter Band. 1841-1842. (5)

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A 142. Bekanntmachung Fürstlicher Landesregierung in Belreff der mit der Koͤniglich Preußischen 
Staatsregierung zum Schute der gewerblichen Waarenbezeichnungen gelroffenen Ueberein- 
31. August 
kunft vom — 1842. 
Machdem mit hoͤchster Genehmigung Durchlauchtigster Landesherrschaften 
zwischen der diesselelgen Fürstlichen Landesregierung und dem Königlich Preußlschen Minl- 
sterium der auswäctigen Angelegenheiten zu Berlin eine Uebereinkunft in Becreff des Schutes 
der beiderseitigen Unterehanen gegen Mihbrauch und Verfälschung der gewerblichen Waaren- 
bezeichnungen auf den Grund des H. 3. der böchstlandesberrllchen Verordmung rom 1. Ok. 
kober 1841 (Stück 70. der gemeinschaftlichen Gesegsummlung Bd. V. Seite 70.) getrof- 
sen worden ist; so wird die von uns darüber aus:gesertigte Erklärung nachstehend zu gebüh- 
render Nachachtung bekannt gemachr. 
Gera, den 1. November 1842. 
Fürstlich Reuß-Pl. gemeinschaftl. Landes-Regierung. 
Dr. Bretschneider. 
  
M. Fuchs. 
Gemäß dem F. 3. der landesberrlichen Verorbnung vom 1. Okoober 1841, betreffend 
den Schuß der Waarenbezeichnungen gegen Mihbrauch und Verfälschung, sollen die Be 
#lmmungen der 96. 1. und 2. dieser Verordnung auch zu Gunsten der Ulnterrhonen derie- 
nigen fremden Staaten im Anwendung gebracht werden, mie welchen wegen der deshalb zu 
bcobachtenden Reciprocltär Uebereinkunst gerrossen worden ist. Nachdem nunmehr die unter- 
zeichnete Fürstlichr Landesreglerung mit höchster Genehmigung Durchloucheigster Lan- 
deshereschaften für den Umsang der sämmmtlichen Fürstlich Reuß Plaulschen Lande jün- 
gerer Linie mit der Köntglich Preußischen Staaksregierung dahin überelngekommen ist, doß 
hegenseitig die beiderseicigen Unterthanen in dem gesetlichen Schuße der Waarenbezelchnungen 
elnander völlig gleichgestelle und bebandelt werden sollen; so wird hierdurch von der unter- 
zelchneren Fürstlichen Landesregierung besonders und ausdrücklich erklärr, dah die Bestim- 
mungen der K. 1. und 2. der erwähnten Verordnung vom 1. Oklober 1844 auch zum 
Schutze der Uncerthanen der ganzen Preuhischen Monarchie Anwendung sinden sollen. 
Hierüber ist Fürstlich Reußischer Seits dle gegenwärtige Erklärung unter Vordrückung 
des größern Reglerungs-Instegels und gewshnlicher Vollssehung ausgesertige worden. 
Gera, den 31. August 1812. 
Fürstl. Reuß-Plauil, der Lüngern SLinie gemeinschaftl. 
Landes-Regierung das. 
Gez.) Dr. Bretschneider. 
M. Juchs.
	        
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