Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfter Band. 1841-1842. (5)

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ber Senat dele freien Stabt Frankfurt: 
den Senakor Sduard Franz Sonchay, Doktor beider Rechte, Ritter des Clvil. Ver- 
dlenst-Ordens der Königlich Bayerischen Krone, 
von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der Ratifikation, solgender Verrrag 
abgeschlossen worden ist. 
Arelkel 1. 
Die Fortdauer des Zoll- und Handelsvereins wird vorläufig auf weitere zwölf Jahre, 
vom 1. Januar 1842 anfangend, allso bis zum lehten Dezember 1853 fellgesetzt. Für 
diesen Zeltraum bleiben die Zollvereinigungs-Verträge vom 22. und 30. März und 11. Mai 
1833, vom 12. Mai und 10. Dezember 1835 und vom 2. Jannar 1836 auch serner, 
jedoch mie den in den solgenden Actikeln enthaltenen Modißkationen und zusätlichen Bestim- 
mungen in Krase. 
Areilkel 2. 
Der dle gemeinschaftlichen Anmelbestellen an den Bimmengcenzen zwischen Bayern, Wür- 
(emberg und Baden einerseits und den übrigen Verelnslanden andererselts betressende Arti- 
kel 8. der Zollverelnigungs-Verträge vom 22. und 30. März und 11. Mal 1833, und 
vom 12. Mai -„18633 tritt außer Wirksamkeit, und es unterliege in der Folge der Verkehr 
mit Handels= Gegenständen an den bezelchneken Binnengrenzen keiner weiteren Beaufscchei- 
gung, als jener, die zum Behuse der Erbebung innerer Steuern (Actikel 3.) in dem einen 
oder anderen Vereinsstaate erforderlich ist. 
Artikel 3. 
Was die in den Artikeln 11. und 12. der Zollvereinigungs-Veréräge vom 22. und 
30. März und vom 11. Mai 1833, ferner vom 12. Mai 1835, ingleichen in den Arii- 
keln 8. und 9. der Zellvereinigungs-Verfräge vom 10. Dezember 1835 und 2. Januar 
1836 gedachten inneren Steuern betrifse, welche in den eingelnen Vereinsstaaten theils auf 
dle Hervorbringung oder Zubereitung, theils unmittelbar auf den Verbrauch gewisser Erzeug- 
ulsse gelege sind, so wird es auch ferner von allen Theilen als wünschenswerth anerkannr, 
blerin eine Uebereinstimmung der Gesehgebung und der Besteuerungssäße in ihren Sctaaten 
thunlichst bergestelle zu sehen, wesbalb ihr Bestreben auf Herbeisührung einer solchen Glelch- 
Möäßigkeie, insbesondere durch Vereinlgung mehrerer Staaken zu gleichen inneren Steuer- 
Einrschtungen, mit oder ohne Gemeinschafelichkeit der Steuer-Ertcräge, gerlchtec blelben wird.
	        
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