Rechtspflege und Polizei. 677
durch besondere Begnadigung erleichtert, 1787 eine Brandver-
sicherungssocietät (statt der von 1729, die bloß auf freiwilligen
Beiträgen beruhte) errichtet, der jeder Hausbesitzer, doch nach
Selbsteinschätzung der Gebäude, beitreten mußte; den Brandbe-
schädigten wurden statt der früheren Brandbriefe so ansehnliche
Baubegnadigungen und Befreiungen zu Theil, daß die Zahl
der Brandfälle den Verdacht absichtlicher Anstiftung erweckte 1).
1775 erhielt der dresdner Schloßthurm den ersten Blitzableiter
in Sachsen. Die Sittenpolizei betreffend, wurden die herum-
ziehenden Komödiantengesellschaften auf den Dörfern nicht mehr
geduldet, die Hazardspiele von neuem untersagt, die Leihbiblio-
theken überwacht, zu Redonten und Maskeraden Einholung
laudesherrlicher Erlaubniß vorgeschrieben, den halleschen Stu-
denten das Trinkgelag in sächsischen Dörfern, sowie allgemein
das Einlegen in Zahlen= und alle auswärtige Lotterien unter-
sagt; dagegen kamen die alten Luxusgesetze und Kleiderordnungen
allmählich außer Beachtung. Auch der Gesundheitspolizei nahm
sich der Staat nunmehr an. Das Sanitätscollegium erließ
Mandate über Lebensrettungen mit Aussetzung von Prämien,
wobei der Aberglaube Androhungen von Strafen erheischte
gegen solche, welche die Retter Verunglückter verspotteten oder
als unehrlich behandeln wollten, auch die Abneigung der Fischer-
gilden, von Ertrinkenden den ersten in jedem Jahre zu retten,
weil der Fluß sein Opfer haben müsse, bekämpft werden
mußte ?); es verbot verfrühte Beerdigung, belehrte über die
sicheren Todesm erkmale, empfahl die Kuhpockeneinimpfung, die
in Sachsen zuerst im Jahre 1801 angewendet wurde, unter-
suchte jährlich die Vorräthe der Weinhändler nach gefährlichen
Verfälschungen, warnte vor Bleiglasur, vor dem vielen Brannt-
weintrinken und gab Mittel gegen Viehseuchen und den Biß
1) Die Generalaccisbegnadigungen für neue Gcbände sollen in II
Jahren über ! Million Thaler beltragen haben. Mersel Engelhardt
IV. 277. Die zu gleicher Zeil entstandene Mobiliarbrandlasse wurde
1818 wieder ausgehoben.
2) Ebendas. I, 57.