Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

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I. Abschnitt. 
Vorschriften zu Klasse I. 
8. 
Aufbe In Wohn- und Arbeitsräumen, Schlafräumen, Küchen, Korridoren und 
*r- u Kontoren, in Gast= und Schankstuben dilrfen nicht mehr als insgesamt 2 kg der 
Arbeito, Flüssigkeit aufbewahrt werden. 
raumen ꝛc. Die Aufbewahrung darf in den im Absatz 1 genannten Räumen nur in 
dicht verschlossenen oder mit Sicherheitsverschluß versehenen Behältern stattfinden. 
Das Umfüllen von einem Gefäß in ein anderes darf nur bei Tageslicht, bei 
Außenbeleuchtung, bei elektrischem Glühlicht oder unter Benutzung von elektrischen 
oder Davy'schen Sicherheitslampen erfolgen. 
8 4. 
Auibt. In den Verkaufs= und sonstigen Geschäftsräumen der Kleinhändler dürfen 
oln insgesamt 15 kax der Flüssigkeiten aufbewaht werden, wenn diese Näume in 
u. Geschäfte, keiner Verbindung mit Räumen der im § „ Abs. 1 gedachten Art stehen oder 
ränen“ der von ihnen durch rauch= und feuersichere go#en abgeschlossen sind. 
händler. Trifft diese Bedingung nicht zu, so gelten auch hier die im § 3 gegebenen 
Vorschriften. 
Die Aufbewahrung muß in hartgelöteten oder verzinkten, mit Sicherheits- 
verschluß versehenen Blechgefäßen erfolgen, die zum Abfüllen der Flüssigkeit mit 
einem Hahne versehen sein müssen. Hinsichtlich des Umfüllend gelten die Vor- 
schriften des § 3 Abs. 2 
* 5. 
Auibe · Mengen von mehr als 15 kg, aber nicht mehr als 250 ks, dürfen nur 
vpwrn! nach vorausgegangener Anzeige an die Polizeibehörde gelagert werden. 
von 15 bis Sie dürfen in Kellern oder zur ebenen Erde gelegenen Näumen, die durch 
20 E massive Wände und Decken von allen übrigen Räumen geschieden sind, keine 
Abflüsse nach außen (Straßen, Höfen u. s. w.), keine Heizvorrichtungen und reich- 
liche Lüftung haben, gelagert werden, sofern die Aufbewahrung in eisernen Fässern 
oder in hartgelöteten und genieteten Metallgefäsen mit luftdichtem Verschluß er- 
folgt. Kellerräumc, die eine unmittelbare Verbindung mit solchen Treppenhäusern 
besitzen, welche den einzigen Zugang zu höher liegenden, zum Aufenthalt oder 
zum Verkehr von Menschen bestimmten Räumen bilden, sowie Kellerräume, die
	        
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