Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

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zum Lagern von Zündwaren oder Explosivstoffen dienen, dürfen zur Lagerung 
nicht benutzt werden. Der zur Lagerung dienende Teil der Räume muß mit 
einer aus undurchlässigem und fenersicherem Banstoff hergestellten Sohle und 
Umwehrung von solcher Höhe umgeben sein, daß der Raum innerhalb der Um- 
wehrung die aufbewahrten Flüssigkeiten vollständig aufzunehmen vermag. Die 
Türen der Lagerräume müssen nach außen aufschlagen und aus Eisen berge- 
stellt sein. 
Das Umfüllen der Flüssigkeiten in solchen Lagerräumen darf nur mittels 
Hahn oder Pumpe bei Tageslicht, bei Beleuchtung durch unter Luftabschluß 
brennende Glühlampen mit dichtschließenden Ueberglocken, die auch die Fassung 
einschließen, oder bei dicht von dem Raume abgeschlossener Außenbeleuchtung er- 
folgen. Schalter und Widerstände dürfen in dem Raume nicht vorhanden sein. 
Das Anzünden von Feuer oder Licht sowie das Rauchen in dem Lagerraum ist 
untersagt. Diese Vorschrift ist an den Eingangstüren zum Lagerraum in augen- 
fälliger, dauerhafter Weise auzubringen. 
Die Lagerung der Flüssigkeiten in anderen als den in Abs. 2 bezeichneten 
Umschließungen ist nur im Freien oder in besonderen Schuppen, die auf ein- 
gefriedigten Grundstücken errichtet werden, gestattet. Bei der Lagerung im Freien 
muß das JFortfließen der Flüssigkeiten durch Tieferlegung der Sohle oder durch 
einc aus feuersicherem Baustoff hergestellte Umwehrung verhindert werden. Auf 
die Schuppen finden die Vorschriften der Absätze 2 und 3 dieses Paragraphen 
siungemäß Anwendung. 
Das Betreten der Lagerstätte durch Unbefugte muß in angenfälliger 
Weise durch Anschlag verboten, Lagergefäsee im Freien müssen vor mutwilliger 
Beschädigung durch Vorübergehende geschützt sein. 
5 6. 
Mengen von mehr als 250 kz aber nicht mehr als 2000 kx bei be- 
liebiger Umschließung, oder von nicht mehr als 50 000 kg bei Aufbewahrung 
in Tanks, dürfen nur mit Erlaubnis der Polizeibehörde gelagert werden. Diese 
Erlaubnis ist je nach der Menge der zu lagernden Flüssigkeiten und der örtlichen 
Beschaffenheit der Lagerstätte an die Bedingung der Freilassung einer Schutzzone 
von 20 bis 30 m zu knüpfen. Im übbrigen sind die nach den örtlichen Ver- 
hältnissen notwendigen Vorschriften in siungemäßer Anwendung der Bestimmungen 
des & 7 festzusetzen. 
Ausbe- 
wahrung 
von Mengen 
von 250 bis 
W# beazw. 
500 ku.
	        
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