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zum Lagern von Zündwaren oder Explosivstoffen dienen, dürfen zur Lagerung
nicht benutzt werden. Der zur Lagerung dienende Teil der Räume muß mit
einer aus undurchlässigem und fenersicherem Banstoff hergestellten Sohle und
Umwehrung von solcher Höhe umgeben sein, daß der Raum innerhalb der Um-
wehrung die aufbewahrten Flüssigkeiten vollständig aufzunehmen vermag. Die
Türen der Lagerräume müssen nach außen aufschlagen und aus Eisen berge-
stellt sein.
Das Umfüllen der Flüssigkeiten in solchen Lagerräumen darf nur mittels
Hahn oder Pumpe bei Tageslicht, bei Beleuchtung durch unter Luftabschluß
brennende Glühlampen mit dichtschließenden Ueberglocken, die auch die Fassung
einschließen, oder bei dicht von dem Raume abgeschlossener Außenbeleuchtung er-
folgen. Schalter und Widerstände dürfen in dem Raume nicht vorhanden sein.
Das Anzünden von Feuer oder Licht sowie das Rauchen in dem Lagerraum ist
untersagt. Diese Vorschrift ist an den Eingangstüren zum Lagerraum in augen-
fälliger, dauerhafter Weise auzubringen.
Die Lagerung der Flüssigkeiten in anderen als den in Abs. 2 bezeichneten
Umschließungen ist nur im Freien oder in besonderen Schuppen, die auf ein-
gefriedigten Grundstücken errichtet werden, gestattet. Bei der Lagerung im Freien
muß das JFortfließen der Flüssigkeiten durch Tieferlegung der Sohle oder durch
einc aus feuersicherem Baustoff hergestellte Umwehrung verhindert werden. Auf
die Schuppen finden die Vorschriften der Absätze 2 und 3 dieses Paragraphen
siungemäß Anwendung.
Das Betreten der Lagerstätte durch Unbefugte muß in angenfälliger
Weise durch Anschlag verboten, Lagergefäsee im Freien müssen vor mutwilliger
Beschädigung durch Vorübergehende geschützt sein.
5 6.
Mengen von mehr als 250 kz aber nicht mehr als 2000 kx bei be-
liebiger Umschließung, oder von nicht mehr als 50 000 kg bei Aufbewahrung
in Tanks, dürfen nur mit Erlaubnis der Polizeibehörde gelagert werden. Diese
Erlaubnis ist je nach der Menge der zu lagernden Flüssigkeiten und der örtlichen
Beschaffenheit der Lagerstätte an die Bedingung der Freilassung einer Schutzzone
von 20 bis 30 m zu knüpfen. Im übbrigen sind die nach den örtlichen Ver-
hältnissen notwendigen Vorschriften in siungemäßer Anwendung der Bestimmungen
des & 7 festzusetzen.
Ausbe-
wahrung
von Mengen
von 250 bis
W# beazw.
500 ku.