Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

103 
sind vor dem Befahren durch Einführen von Dampf, Preßluft oder Sauerstoff 
gut zu lüften. 
h) Das Betreten des Lagerhofes außerhalb der Arbeiszeit ist außer dem 
Wächter nur den hierzu vom Betriebsunternehmer ermächtigten Aufsichtspersonen 
unter Benutzung polizeilich geprüfter und in gutem Zustande befindlicher Sicher- 
heitslampen zu gestatten. 
8 8. 
Die Beförderung von Glasballons mit Flüssigkeiten der Klasse 1 in Beförderung 
Wagenladungen ist nur unter Beobachtung folgender Vorsichtsmaßregeln gestattet: von Gias- 
a) Die Ballons müssen mit Stroh, Heu, Kleic, Sägemehl, Infusorien= 
erde oder ähnlichen lockeren Stoffen in Körben, Kübeln oder Kisten fest verpackt 
sein und die Aufschrift „Feuergefährlich“ tragen. 
b) Der Wagen muß mit einer gut zu befestigenden Schutzdecke versehen 
sein und im Schritt fahren. 
0) Jeder Wagen muß außer dem Führer von einer erwachsenen Person 
begleitet werden. Diesen Personen ist das Rauchen auf dem Wagen streng 
zu verbieten. 
4) Wenn Flüssigkeit ausfließt, so hat eine der begleitenden Personen sofort 
dem Gemeindevorstande Anzeige zu machen, während die andere die Verbreitung 
der Flüssigkeit durch Aufstreuen von Sand tunlichst zu hindern und das Publikum 
fernzuhalten hat, bis die zur Beseitigung der Gefahr erforderlichen polizeilichen 
Anordnungen getroffen sind. 
o) Für die Beförderung einzelner Glasballons auf Wagen finden nur die 
Vorschriften unter Ziffer a und b Anwendung. 
II. Abschnitt. 
Vorschriften für Krasse II. 
8 9. Aufbewah- 
rung in 
In den im § 3 Abs. 1 bezeichneten Räumen dürfen nicht mehr als Wohn and 
25 kg der Flüssigkeiten aufbewahrt werden. räumen. 
8 10. Aufbewah= 
In den Verkaufs= und sonstigen Geschäftsräumen der Kleinhändler dürfen nrun u. 
Flüssigkeiten in einzelnen Gefäßen bis zu 50 kg, im Faß bis zu 200 kg auf= Geschäfts- 
bewahrt werden. Bei Verwendung metallener, mit Hahn versehener Abfüllvor- gümen der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.