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sind vor dem Befahren durch Einführen von Dampf, Preßluft oder Sauerstoff
gut zu lüften.
h) Das Betreten des Lagerhofes außerhalb der Arbeiszeit ist außer dem
Wächter nur den hierzu vom Betriebsunternehmer ermächtigten Aufsichtspersonen
unter Benutzung polizeilich geprüfter und in gutem Zustande befindlicher Sicher-
heitslampen zu gestatten.
8 8.
Die Beförderung von Glasballons mit Flüssigkeiten der Klasse 1 in Beförderung
Wagenladungen ist nur unter Beobachtung folgender Vorsichtsmaßregeln gestattet: von Gias-
a) Die Ballons müssen mit Stroh, Heu, Kleic, Sägemehl, Infusorien=
erde oder ähnlichen lockeren Stoffen in Körben, Kübeln oder Kisten fest verpackt
sein und die Aufschrift „Feuergefährlich“ tragen.
b) Der Wagen muß mit einer gut zu befestigenden Schutzdecke versehen
sein und im Schritt fahren.
0) Jeder Wagen muß außer dem Führer von einer erwachsenen Person
begleitet werden. Diesen Personen ist das Rauchen auf dem Wagen streng
zu verbieten.
4) Wenn Flüssigkeit ausfließt, so hat eine der begleitenden Personen sofort
dem Gemeindevorstande Anzeige zu machen, während die andere die Verbreitung
der Flüssigkeit durch Aufstreuen von Sand tunlichst zu hindern und das Publikum
fernzuhalten hat, bis die zur Beseitigung der Gefahr erforderlichen polizeilichen
Anordnungen getroffen sind.
o) Für die Beförderung einzelner Glasballons auf Wagen finden nur die
Vorschriften unter Ziffer a und b Anwendung.
II. Abschnitt.
Vorschriften für Krasse II.
8 9. Aufbewah-
rung in
In den im § 3 Abs. 1 bezeichneten Räumen dürfen nicht mehr als Wohn and
25 kg der Flüssigkeiten aufbewahrt werden. räumen.
8 10. Aufbewah=
In den Verkaufs= und sonstigen Geschäftsräumen der Kleinhändler dürfen nrun u.
Flüssigkeiten in einzelnen Gefäßen bis zu 50 kg, im Faß bis zu 200 kg auf= Geschäfts-
bewahrt werden. Bei Verwendung metallener, mit Hahn versehener Abfüllvor- gümen der