Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

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Mengen von mehr als 10000 kg, aber nicht mehr als 50 000 kg dürfen Desal. von 
nach erfolgter Anzeige an die Polizeibehörde auf besonderen Lagerhöfen oder in Mengen *W*v 
Lagerhäusern aufbewahrt werden. 10%% ktz. 
Soweit nicht auf Lagerhöfen in demjenigen Teil, in dem die Flüssigkeit 
aufbewahrt wird, durch Tieferlegung der Sohle dafür gesorgt ist, daß die Flüssig- 
keiten im Falle des Auslaufens nicht fortfließen können, ist der Lagerhof mit 
einer massiven Mauer oder einem genügend starken Erdwall zu umgeben. Bei 
Unterbrechungen derselben ist durch genügend hohe Bordschwellen das Fortfließen 
von Oel zu verhindern. Zur Beleuchtung der Lagerhöfe müssen geschlossene 
Laternen benutzt werden. 
Lagerhäuser müssen massiv und mit feuersicherer Bedachung gebaut werden 
und so beschaffen sein, daß das Ausfließen der Flüssigkeiten im Falle eines 
Brandes aus dem Lagerhause verhindert wird. Die Lagerräume dürfen keinen 
Zugang zu anderen Räumen haben, ihre Zugänge müssen unmittelbar ins Freie 
führen. Hinsichtlich der Beleuchtung und der Benutzung von Feuer und Licht 
sind die Vorschriften des § 5 Abs. 3 maßgebend. 
Der Polizeibehörde bleibt es überlassen, wegen einer Zufahrt für Lösch-- 
gerätschaften Bestimmung zu treffen. Das Betreten der Lagerhöfe und Lager- 
räume außerhalb der Arbeitszeit ist nur gemäß den Bestimmungen des § 7 h 
den daselbst bezeichneten Personen zu gestatten. 
Die Aufbewahrung von Mengen von mehr als 50 000 kg unterliegt den Desgl. von 
Bestimmungen des § 11 Abs. 3 mit der Maßgabe, daß die Schutzzone bei einer Mengen l 
500 000 kg nicht übersteigenden Menge je nach den örtlichen Verhältnissen bis versn 6 
auf 10 m eingeschränkt werden kann. 
IV. Abschnitt. 
Gemeinsame Westimmungen. 
13. 
Werden Flüssigkeiten der Klassen 1I—III mit anderen leicht entzündlichen Genischte 
Flüssigkeiten (Spiritus, Aetherarten, Spritlacken u. dergl.) in demselben Raume Lagerungen 
oder in solchen Räumen, welche nicht durch feuersichere, durch Oeffnungen nicht 
unterbrochene Scheidewände von einander getrennt sind, gelagert, so finden, un- 
beschadet der für andere leicht entzündliche Flüssigkeiten etwa bestehenden strengeren 
Vorschriften, auf die unter diese Verordnung fallenden Flüssigkeiten die für 
Klasse 1 gegebenen, ihrer Menge entsprechenden Vorschriften Anwendung. 
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