106
Werden der Klasse nach verschiedene unter diese Verordnung fallende
Flüssigkeiten in der vorstehend (Abs. 1) angegebenen Weise zusammen gelagert,
so finden auf die Gesamtmenge der zu lagernden Flüssigkeiten die für die leichtest
entflammbare Flüssigkeit geltenden Bestimmungen Anwendung.
8 14.
Lagerung Leere Fässer aus brennbarem Material dürfen in denjenigen Fällen, in
eerer Fässer. welchen ein Lagerhof ganz oder teilweise (vergl. §§ 11, 12) nach den Vorschriften
des § 7 angelegt werden muß, außerhalb der Schutzzone in beliebigen Mengen
gelagert werden, jedoch müssen die Stapel je nach den örtlichen Verhältnissen
5—10 m von den Grenzen und allen Gebäuden entfernt bleiben. Den Behörden,
welche die Erlaubnis zu erteilen haben, bleibt es überlassen, für Löschgerätschaften
fahrbare Zuwege anzuordnen.
Welche Mengen leerer Fässer aus brennbarem Material in anderen Fällen
aufgestapelt werden dürfen, unterliegt der Festsetzung der Polizeibehörde mit der
Maßgabe, daß Faßstapel von mehr als 1500 Fässern nur zulässig sind, wenn
sie 5—10 m von Gebäuden entfernt bleiben und für Löschgerätschaften fahrbare
Zuwege besitzen oder vollständig isoliert im Freien angelegt werden.
V. Abschnitt.
Aebergangs- und Schlußbestimmungen.
8 15.
Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Mitnahme der im § 1
bezeichneten Flüssigkeiten in Motorwagen. Für die Aufbewahrung und Ver-
arbeitung in gewerblichen Anlagen, die unter den § 16 der Reichsgewerbeordnung
fallen, hat die genehmigende Behörde für den Verkehr in Güterschuppen auf
Bahnhöfen sowie Tankwagen auf Ladegleisen die daselbst zuständige Aufsichts-
behörde die Bedingungen festzusetzen.
Die Verordnung findet auf andere, nicht im Absatz 1 genannte gewerb-
liche Anlagen, in denen die Flüssigkeiten bearbeitet oder zu technischen Zwecken
verwendet werden, mit der Maßgabe Anwendung, daß Menge und Art der
Lagerung der zum Gewerbebetriebe bestimmten Flüssigkeiten, unbeschadet der etwa
für diese Betriebe ergangenen oder noch zu erlassenden besonderen Vorschriften,
von der Polizeibehörde festzusetzen sind.