Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

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Werden der Klasse nach verschiedene unter diese Verordnung fallende 
Flüssigkeiten in der vorstehend (Abs. 1) angegebenen Weise zusammen gelagert, 
so finden auf die Gesamtmenge der zu lagernden Flüssigkeiten die für die leichtest 
entflammbare Flüssigkeit geltenden Bestimmungen Anwendung. 
8 14. 
Lagerung Leere Fässer aus brennbarem Material dürfen in denjenigen Fällen, in 
eerer Fässer. welchen ein Lagerhof ganz oder teilweise (vergl. §§ 11, 12) nach den Vorschriften 
des § 7 angelegt werden muß, außerhalb der Schutzzone in beliebigen Mengen 
gelagert werden, jedoch müssen die Stapel je nach den örtlichen Verhältnissen 
5—10 m von den Grenzen und allen Gebäuden entfernt bleiben. Den Behörden, 
welche die Erlaubnis zu erteilen haben, bleibt es überlassen, für Löschgerätschaften 
fahrbare Zuwege anzuordnen. 
Welche Mengen leerer Fässer aus brennbarem Material in anderen Fällen 
aufgestapelt werden dürfen, unterliegt der Festsetzung der Polizeibehörde mit der 
Maßgabe, daß Faßstapel von mehr als 1500 Fässern nur zulässig sind, wenn 
sie 5—10 m von Gebäuden entfernt bleiben und für Löschgerätschaften fahrbare 
Zuwege besitzen oder vollständig isoliert im Freien angelegt werden. 
V. Abschnitt. 
Aebergangs- und Schlußbestimmungen. 
8 15. 
Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Mitnahme der im § 1 
bezeichneten Flüssigkeiten in Motorwagen. Für die Aufbewahrung und Ver- 
arbeitung in gewerblichen Anlagen, die unter den § 16 der Reichsgewerbeordnung 
fallen, hat die genehmigende Behörde für den Verkehr in Güterschuppen auf 
Bahnhöfen sowie Tankwagen auf Ladegleisen die daselbst zuständige Aufsichts- 
behörde die Bedingungen festzusetzen. 
Die Verordnung findet auf andere, nicht im Absatz 1 genannte gewerb- 
liche Anlagen, in denen die Flüssigkeiten bearbeitet oder zu technischen Zwecken 
verwendet werden, mit der Maßgabe Anwendung, daß Menge und Art der 
Lagerung der zum Gewerbebetriebe bestimmten Flüssigkeiten, unbeschadet der etwa 
für diese Betriebe ergangenen oder noch zu erlassenden besonderen Vorschriften, 
von der Polizeibehörde festzusetzen sind.
	        
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