Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

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dem Amtseinkommen des Geistlichen im Sinne des § 2 Abs. 2 des 
Gesetzes vom 27. Oktober 1872, die Pensionierung der Geistlichen be- 
treffend, — Gesetzsammlung Bd. XVII S. 143 — gerechnet, aber auf 
die staatlichen Alterszulagen micht in Anrechnung gebracht. 
Die Vorschrift des § 6 Ziffer 2 des ebengenaunten Gesetzes 
findet auf diesen Teil des Einkommens des Geistlichen insofern An- 
wendung, als von dem Betrage dieser Zulagen je eine gleiche Abgabe 
wie von dem Betrage der dort erwähnten Gehaltserhöhung an den 
geistlichen Emeritierungsfonds zu zahlen ist. 
#§2. 
Das Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1904 in Kraft. 
Die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Verfügungen erläßt das. 
Ministerium. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrücktem 
Fürstlichen Insiegel. 
Schloß Ebersdorf, den 10. Juni 1904. 
Im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten: 
1. §.) Heinrich XXVII., Erbprinz. 
v. Hinüber. K. Graesel. Ruckdeschel.
	        
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