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Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen
Höchstihren Staatsminister, Wirklichen Geheimen Rat Dr. phil.
Karl Rothe, Exzellenz, und
Höchstihren Geheimen Justizrat Hugo Trautvetter,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen
Höchstihren Staatsrat Trinks,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg
Höchstihren Staatsrat Geier,
Seine Durchlaucht der Erbprinz Erust zu Hohenlohe-Langenburg, Regie-
rungsverweser in den Herzogtümern Sachsen-Coburg-Gotha,
Höchstihren Staatsminister Dr. Heutig, Exzellenz,
Seine Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg-Rudolstadt
Höchstihren Geheimen Staatsrat Dr. Körbitz,
Seine Durchlaucht der regierende Fürst Heinrich XIV. Reuß jüngerer
Linie, Regent des Fürstentums Reuß älterer Linie,
Höchstihren Geheimen Regierungsrat Dr. Hanitsch.
Von diesen Bevollmächtigten ist nachstehender Vertrag unter dem Vor-
behalt allseitiger Ratifikation abgeschlossen worden.
81.
Die durch den Staatsvertrag vom 19. Februar 1877 und Akzessions-
vertrag vom 23. April 1878 hinsichtlich des gemeinschaftlichen Thüringischen
Oberlandesgerichts in Jena errichtete Gerichtsgemeinschaft wird vom I. Oktober
1904 an dergestalt verlängert, daß sie bis zum 1. Oktober 1929 von keinem der
vertragsschließenden Teile gekündigt werden kann.
Vom 1. Oktober 1929 an steht jedem der vertragsschließenden Teile die
Kiündigung mit der Wirkung offen, daß mit Ablauf der nächsten zwei Kalenderjahre
nach demjenigen Kalenderjahre, in welchem die Kündigung von einer oder anderer
Seite erfolgt, die Gemeinschaft mit Wirkung für alle Teile aufhört unbeschadet
der begründeten Rechte der aktiven sowie der auf Wartegeld oder in den Ruhe-
stand gesetzten Beamten der Gerichtsgemeinschaft und ihrer Hinterbliebenen,
ingleichen etwaiger Ansprüche auf Grund des §5. 24 des Staatsvertrags vom
19. Februar 1877, welche auch ferner nach Maßgabe dieser Bestimmung von
den vertragsschließenden Regierungen vertreten werden.