Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

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das Gesetz, betreffend Ausführung des Schlachtvieh= und Fleischbeschaugesetzes 
vom 3. Juni 1900, 
das Gesetz, betreffend die Abänderung des Kollateral-Erbschaftsstenergesetzes 
vom 13. Oktober 1849 nebst zugehörigen Nachtragsgesetzen, 
das Gesetz, betreffend die Abänderung des Gesetzes vom 12. März 1903, 
betreffend die staatliche Schlachtviehversicherung für das Fürstentum 
Reuß j. L., 
das Gesetz, eine weitere Abänderung des Gesetzes vom p. Februar 1893 
über die Besoldungen der Geistlichen betreffend, 
das Gesetz, betreffend Abänderung des § 17 des Jagdgesetzes für das 
Fürstentum Neuß j. L. vom 7. April 1897, ' 
daö(öjcch,betreffendAbänderungdcöGcfctzcsvonszm.9)?ai1882,dic 
Errichtung öffentlicher, ausschließlich zu benutzender Schlachthäuser be- 
treffend, 
das Gesetz, betreffend Abänderung der 88 3 und 12 des Gesetzes vom 
7. August 1899, die Handelskammer betreffend. 
Die von dem Landtage genehmigte Verlängerung des Staatsvertrags 
ilber die Errichtung des gemeinschaftlichen Thüringischen Oberlandesgerichts hat 
inzwischen ebenso die Zustimmung der übrigen beteiligten Regierungen gefunden, 
wic die erfolgte anderweite Festsetzung der Beiträge der einzelnen Staaten zu 
den gemeinschaftlichen Ausgaben des Thüringischen Zoll= und Steuervereins. 
Das Eisenbahnprojekt Gera-Münchenbernsdorf ist nach einer dem Mini- 
sterimm von zuständiger Seite gewordenen Mitteilung leider als endgültig ge- 
scheitert zu betrachten, wohingegen das Eisenbahnprojekt Eichicht-Lobenstein an- 
scheinend seiner baldigen Verwirklichung entgegengeht. 
Dem aus der Mitte des Landtags gestellten Antrage auf Abänderung 
der Ministerialverorduunng vom 1. Juni 1894, die Veranstaltung von Tänzen 
betreffend, ist in der Hauptsache durch die Ministerial-Bekanntmachung vom 
3. August 1903 stattgegeben, auch sind die beteiligten Verwaltungsbehörden davon 
in Kenntnis gesetzt worden, daß nach der übereinstimmenden Ansicht des Land- 
tags und Ministeriums die Vorschrift des Artikels 66 Abs. 2 der revidierten Ge- 
meindcordnung sich nur auf eheliche Verwandtschaftsverhältnisse bezieht. 
Der den wiederholten Anträgen des Landtags auf Neuausarbeitung des 
Gesetzes über die Bezirksausschüsse entsprechende, eine vollständige Neuregelung 
der Materie enthaltende Gesetzentwurf hat zwar mit der in demselben aus- 
gesprochenen Treunung der Stadt Gera von dem unterländischen Bezirke diesmal
	        
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