Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

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Bei Prüfung des Gesuchs ist zu erwägen, ob nach den Universitäts- 
Abgangszengnissen oder sonstigen Zeugnissen anzunehmen ist, daß der Prüfling 
ein dem § 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes und den Vorschriften des § 7 dieser 
Verordnung entsprechendes Rechtsstudium betrieben hat. 
Die Zurückweisung des Gesuchs hat insbesondere zu erfolgen, wenn der 
Prüfling nicht während der ganzen vorgeschriebenen Studienzeit bei der juristischen 
Fakultät eingeschrieben war oder wenn der Prüfling nach den vorgelegten 
Zeugnissen sein Studium so wenig methodisch eingerichtet hat, daß es als ein 
ordnungsmäßiges Rechtsstudium nicht angesehen werden kann. 
8 4. 
Gegen eine zurückweisende Verfügung findet Beschwerde an die Gesamtheit 
der beim Oberlandesgericht beteiligten Thüringischen Regierungen statt. 
Die Beschwerde ist bei dem Präsidenten des Oberlandesgerichts einzu- 
reichen. Die Entscheidung erfolgt unter entsprechender Anwendung der Be- 
stimmungen in § 21 des Vertrages über die Errichtung des gemeinschaftlichen 
Oberlandesgerichts vom 19. Februar 1877 bezw. 27. November 1903. 
* 5. 
Die Prüfungen erfolgen durch eine Kommission, die bei dem Oberlandes- 
gericht für je ein Geschäftsjahr gebildet wird. Das Geschäftsjahr beginnt mit 
dem 1. April. 
Als Mitglieder dieser Kommission sind sämtliche ordentliche und außer- 
ordentliche Professoren der juristischen Fakultät der Universität Jena für die 
Dauer ihres Lehramte berufen. 
Zu Mitgliedern der Kommission werden ferner für jedes Geschäftsjahr 
von dem Präsidenten des Oberlandesgerichts mindestens drei Richter aus der 
Zahl der Präsidenten und Räte des Oberlandesgerichts und der Richter des 
Oberlandesgerichtsbezirks ernannt; auch dürfen Staatsanwälte und Rechts- 
anwälte zu Kommissionsmitglicdern bestimmt werden. 
er Vorsitzende der Kommission und dessen Stellvertreter werden vom 
Präsidenten des Oberlandesgerichts für jedes Geschäftsjahr ernannt. 
Der Vorsitz wird in der Regel einem richterlichen Mitglied übertragen. 
Die einzelnen Prüfungen sind von vier Mitgliedern einschließlich des 
Vorsitzenden abzunehmen. Unter den Mitgliedern sollen sich in der Regel zwei 
Universitätslehrer befinden.
	        
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