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Bei Prüfung des Gesuchs ist zu erwägen, ob nach den Universitäts-
Abgangszengnissen oder sonstigen Zeugnissen anzunehmen ist, daß der Prüfling
ein dem § 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes und den Vorschriften des § 7 dieser
Verordnung entsprechendes Rechtsstudium betrieben hat.
Die Zurückweisung des Gesuchs hat insbesondere zu erfolgen, wenn der
Prüfling nicht während der ganzen vorgeschriebenen Studienzeit bei der juristischen
Fakultät eingeschrieben war oder wenn der Prüfling nach den vorgelegten
Zeugnissen sein Studium so wenig methodisch eingerichtet hat, daß es als ein
ordnungsmäßiges Rechtsstudium nicht angesehen werden kann.
8 4.
Gegen eine zurückweisende Verfügung findet Beschwerde an die Gesamtheit
der beim Oberlandesgericht beteiligten Thüringischen Regierungen statt.
Die Beschwerde ist bei dem Präsidenten des Oberlandesgerichts einzu-
reichen. Die Entscheidung erfolgt unter entsprechender Anwendung der Be-
stimmungen in § 21 des Vertrages über die Errichtung des gemeinschaftlichen
Oberlandesgerichts vom 19. Februar 1877 bezw. 27. November 1903.
* 5.
Die Prüfungen erfolgen durch eine Kommission, die bei dem Oberlandes-
gericht für je ein Geschäftsjahr gebildet wird. Das Geschäftsjahr beginnt mit
dem 1. April.
Als Mitglieder dieser Kommission sind sämtliche ordentliche und außer-
ordentliche Professoren der juristischen Fakultät der Universität Jena für die
Dauer ihres Lehramte berufen.
Zu Mitgliedern der Kommission werden ferner für jedes Geschäftsjahr
von dem Präsidenten des Oberlandesgerichts mindestens drei Richter aus der
Zahl der Präsidenten und Räte des Oberlandesgerichts und der Richter des
Oberlandesgerichtsbezirks ernannt; auch dürfen Staatsanwälte und Rechts-
anwälte zu Kommissionsmitglicdern bestimmt werden.
er Vorsitzende der Kommission und dessen Stellvertreter werden vom
Präsidenten des Oberlandesgerichts für jedes Geschäftsjahr ernannt.
Der Vorsitz wird in der Regel einem richterlichen Mitglied übertragen.
Die einzelnen Prüfungen sind von vier Mitgliedern einschließlich des
Vorsitzenden abzunehmen. Unter den Mitgliedern sollen sich in der Regel zwei
Universitätslehrer befinden.