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*W½0.
Die schriftliche Prüfung hat eine rechtswissenschaftliche Arbeit, eine Relation
und die Beantwortung einer Anzahl an praktische Fälle sich anschließender
schriftlicher Fragen zum Gegenstande.
* 31.
Der Vorsitzende hat nach vorgängiger Verständigung mit den übrigen zur
Vornahme der Prüfung bestimmten Mitgliedern der Kommission (§ 28) über die
zu erteilenden Aufgaben dem zur Prüfung zugelassenen Referendar die Aufgabe
zur rechtswissenschaftlichen Arbeit und nach deren Ablieferung Prozeßakten zur
Aufertigung einer schriftlichen Relation zuzufertigen.
Die wissenschaftliche Arbeit ist binnen einer achtwöchigen, die Relation
binnen einer vom Vorsitzenden zu bestimmenden Frist von drei bis acht Wochen
in Reinschrift abzuliefern. Am Schlusse der Arbeiten hat der Referendar zu
versichern, daß er sic ohne fremde Hilfe angefertigt und anderer als der von
ihm angegebenen Schriften sich dabei nicht bedient habe.
Referendare, welche sich einer Verletzung der hinsichtlich der selbständigen
Anfertigung der Arbeiten abzugebenden Versicherung schuldig gemacht haben,
werden je nach dem Grade der Verschuldung auf Zeit oder für immer von der
Prüfung durch die Landeojustizuerwaltung auggeschlossen werden. Dies gilt auch
in den Fällen, in welchen durch Verschweigung der bei den Arbeiten benutzten
Quellen eine Täuschung der Kommission beabsichtigt worden ist.
& 32.
Die Relation muß eine vollständige und wohlgeordnete Darstellung des
Sach= und Rechtsverhältnisses, ein begründetes Gutachten und einen Urteils-
entwurf enthalten.
§ 33.
Die Relation kann aus laufenden oder zurückgelegten Akten erstattet werden.
Dem Vorsitzenden der Kommission sind auf sein Ersuchen von den Vor-
ständen der Gerichte zur Prüfung geeignete Prozeßakten mitzuteilen.
* 34.
Dem Ermessen der Kommission bleibt vorbehalten, an Stelle der Relation
aus Prozeßakten eine schriftliche Relation auf Grund mündlicher Prozeßver-