Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

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zuständige Gericht die polizeiliche Strafverfügung aufzuheben. Eine etwa schon 
gezahlte Geldstrafe ist alsdann zurückzugeben und eine verbülßte Haftstrafe an- 
zurechnen. 
Ist die Staatsanwaltschaft eingeschritten, bevor die polizeiliche Straf- 
verfligung zugestellt war, so ist die letztere wirkungslos. 
§69. 
Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung öffent- 
licher Abgaben und Gefälle steht den Verwaltungsbehörden das Recht zu, inner- 
halb ihres Geschäftsbereichs Strafbescheide nach Maßgabe der Bestimmungen in 
§§ 459 bis 469 der Strafprozeßordnung zu erlassen. 
Was vorstehend in den §§ 3—6 über die Strafverfügungen der Polizei- 
behörden bestimmt ist, gilt auch von diesen Strafbescheiden. 
8 10. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt am 1. April 1903 in Kraft. 
Das Gesetz vom 22. Februar 1870, das polizeiliche Straffestsetzungs- 
und Strafanforderungsrecht betreffend (Gesetzs. Bd. XIX. S. 32), und das hierzu 
unter dem 25. Juni 1885 erlassene Nachtragsgesetz (Gesetzs. Bd. XX. S. 72) 
sind von dem gleichen Zeitpunkte ab aufgehoben. 
Die zur Ausfihrung gegenwärtigen Gesetzes erforderlichen Bestimmungen 
werden von Unserem Ministerium getroffen. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Fürstlichen Insiegel. 
Schloß Osterstein, den v. März 1903. 
Im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten: 
A. S.) Heinrich XXVII., Erbprinz. 
v. Hinber. K. Graesel. Ruckdeschel.
	        
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